612.1
VGFOFUP
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF)
Art. 2
1 Beiträge aus dem Fonds werden nur juristischen Personen Beitrags-
gewährt, insbesondere Gemeinwesen, Vereinen und Stiftungen.
empfängerin
oder
2 Die juristische Person muss im Bereich ihres Vorhabens über einen -empfänger
mehrjährigen, in der Regel mindestens fünfjährigen erfolgreichen Leis-
tungsausweis verfügen.
3 Wird einer juristischen Person ein Beitrag gewährt, ist die Gewäh-
rung weiterer Beiträge an sie während vier Jahren ausgeschlossen.