Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.1 VGFOFUP CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

1 Beiträge aus dem Fonds werden nur juristischen Personen Beitrags-

gewährt, insbesondere Gemeinwesen, Vereinen und Stiftungen.

empfängerin

oder

2 Die juristische Person muss im Bereich ihres Vorhabens über einen -empfänger

mehrjährigen, in der Regel mindestens fünfjährigen erfolgreichen Leis-

tungsausweis verfügen.

3 Wird einer juristischen Person ein Beitrag gewährt, ist die Gewäh-

rung weiterer Beiträge an sie während vier Jahren ausgeschlossen.

← Art. 1 Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF) Art. 3. 1 Das Vorhaben muss zusätzlich zu den Voraussetzungen ge- Vorhaben →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →