611.2
FCV
CH-ZH
Art. 7 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 7
1 Für die wichtigsten Aufgaben einer Leistungsgruppe wer-
den Indikatoren bestimmt.
2 Für jeden Indikatorenwert ist anzugeben, ob es sich um einen
Zielwert (Höchst- oder Mindestwert) oder eine Prognose handelt.
Verfahren
für den KEF
(§ 13 CRG)