Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 7 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 7

1 Für die wichtigsten Aufgaben einer Leistungsgruppe wer-

den Indikatoren bestimmt.

2 Für jeden Indikatorenwert ist anzugeben, ob es sich um einen

Zielwert (Höchst- oder Mindestwert) oder eine Prognose handelt.

Verfahren

für den KEF

(§ 13 CRG)

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