611.2
FCV
CH-ZH
Art. 6 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 6
1 Projekte werden im KEF dargestellt, wenn sie
a. mit den Legislaturzielen des Regierungsrates, einer Direktion oder
der Staatskanzlei zusammenhängen,
b. sich erheblich auf den Staatshaushalt auswirken oder
c. politisch bedeutsam sind.
2 Darzustellen sind
a. die mit dem Projekt angestrebten Wirkungen und Leistungen, ein-
schliesslich Beurteilungskriterien,
b. die wichtigsten zukünftigen Meilensteine des Projektes,
c. die für die Durchführung des Projektes benötigten finanziellen
Mittel,
d. die Auswirkungen auf den Staatshaushalt nach der Projektrealisie-
rung.
Leistungs-
gruppen und
Indikatoren
(§ 12 CRG)