Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 6 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 6

1 Projekte werden im KEF dargestellt, wenn sie

a. mit den Legislaturzielen des Regierungsrates, einer Direktion oder

der Staatskanzlei zusammenhängen,

b. sich erheblich auf den Staatshaushalt auswirken oder

c. politisch bedeutsam sind.

2 Darzustellen sind

a. die mit dem Projekt angestrebten Wirkungen und Leistungen, ein-

schliesslich Beurteilungskriterien,

b. die wichtigsten zukünftigen Meilensteine des Projektes,

c. die für die Durchführung des Projektes benötigten finanziellen

Mittel,

d. die Auswirkungen auf den Staatshaushalt nach der Projektrealisie-

rung.

Leistungs-

gruppen und

Indikatoren

(§ 12 CRG)

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