611.2
FCV
CH-ZH
Art. 5 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 5
1 Der Kanton trägt seine Risiken grundsätzlich selbst. Ver-
sicherungen werden nur in Ausnahmefällen abgeschlossen.
2 Für die Regelung des internen Schadensausgleichs und den Ab-
schluss von Versicherungen ist die Finanzdirektion zuständig.
C. Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan (KEF)
Projekte (§ 10
Abs. 1 lit. d
CRG)