Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 5 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 5

1 Der Kanton trägt seine Risiken grundsätzlich selbst. Ver-

sicherungen werden nur in Ausnahmefällen abgeschlossen.

2 Für die Regelung des internen Schadensausgleichs und den Ab-

schluss von Versicherungen ist die Finanzdirektion zuständig.

C. Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan (KEF)

Projekte (§ 10

Abs. 1 lit. d

CRG)

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