611.2
FCV
CH-ZH
Art. 49 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 49
1 Die Finanzdirektion ist zuständig für die Annahme von Erbschaften und
Erbschaften, wenn der Kanton gesetzlicher Erbe ist.
2 Über die Annahme anderer Erbschaften und von Zuwendungen
Dritter entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion,
wenn
a.14 die Erbschaft oder Zuwendung zu Verpflichtungen des Kantons
führt,
b. der Verwendungszweck noch zu bestimmen oder zu präzisieren
ist oder
с.
dem Kanton Liegenschaften zukommen.
3 In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion oder die Staats-
kanzlei, je nach Zuständigkeit.
Zuwendungen
Dritter
5. Abschnitt: Andere Behörden und Organisationen