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611.2 FCV CH-ZH

Art. 49 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 49

1 Die Finanzdirektion ist zuständig für die Annahme von Erbschaften und

Erbschaften, wenn der Kanton gesetzlicher Erbe ist.

2 Über die Annahme anderer Erbschaften und von Zuwendungen

Dritter entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion,

wenn

a.14 die Erbschaft oder Zuwendung zu Verpflichtungen des Kantons

führt,

b. der Verwendungszweck noch zu bestimmen oder zu präzisieren

ist oder

с.

dem Kanton Liegenschaften zukommen.

3 In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion oder die Staats-

kanzlei, je nach Zuständigkeit.

Zuwendungen

Dritter

5. Abschnitt: Andere Behörden und Organisationen

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