611.2
FCV
CH-ZH
Art. 48 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 48
1 Sofern nicht anders geregelt, richtet sich die Zuständigkeit
für den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen, nach der
Kompetenz zur Bewilligung von gebundenen Ausgaben.
2 Bei Verträgen über die Einräumung von Baurechten wird der
jährliche Baurechtszins als wiederkehrende Einnahme betrachtet.
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Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2