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611.2 FCV CH-ZH

Art. 48 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 48

1 Sofern nicht anders geregelt, richtet sich die Zuständigkeit

für den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen, nach der

Kompetenz zur Bewilligung von gebundenen Ausgaben.

2 Bei Verträgen über die Einräumung von Baurechten wird der

jährliche Baurechtszins als wiederkehrende Einnahme betrachtet.

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Finanzcontrollingverordnung (FCV)

611.2

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