Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 47 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 47

1 Der Regierungsrat entscheidet über14

a. die Anhebung eines Prozesses, wenn der Streitwert mehr als 1 Mio.

Franken beträgt,

b. die Anerkennung einer Klage oder den Abschluss eines Vergleichs,

wenn die Verpflichtung des Kantons mehr als 1 Mio. Franken beträgt.

2 In den übrigen Fällen entscheiden die Direktionen oder die

Staatskanzlei.

Verträge über

Einnahmen

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