611.2
FCV
CH-ZH
Art. 47 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 47
1 Der Regierungsrat entscheidet über14
a. die Anhebung eines Prozesses, wenn der Streitwert mehr als 1 Mio.
Franken beträgt,
b. die Anerkennung einer Klage oder den Abschluss eines Vergleichs,
wenn die Verpflichtung des Kantons mehr als 1 Mio. Franken beträgt.
2 In den übrigen Fällen entscheiden die Direktionen oder die
Staatskanzlei.
Verträge über
Einnahmen