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611.2 FCV CH-ZH

Art. 46 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 46

1 Der Regierungsrat bezeichnet jährlich auf Antrag der Bau-

direktion die Grundstücke des Finanzvermögens, die veräussert wer-

den können. Die Volkswirtschaftsdirektion liefert der Baudirektion

die erforderlichen Angaben für Grundstücke des Strassenfonds.

2 Die Baudirektion führt ein Mitberichtsverfahren durch.

3 Für den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken bis 1 Mio.

Franken ist die Baudirektion zuständig.20

Prozesse und

Vergleiche

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