611.2
FCV
CH-ZH
Art. 46 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 46
1 Der Regierungsrat bezeichnet jährlich auf Antrag der Bau-
direktion die Grundstücke des Finanzvermögens, die veräussert wer-
den können. Die Volkswirtschaftsdirektion liefert der Baudirektion
die erforderlichen Angaben für Grundstücke des Strassenfonds.
2 Die Baudirektion führt ein Mitberichtsverfahren durch.
3 Für den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken bis 1 Mio.
Franken ist die Baudirektion zuständig.20
Prozesse und
Vergleiche