611.2
FCV
CH-ZH
Art. 45 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 45
1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung baulicher Massnah-
men für Bauten des Finanzvermögens richtet sich nach den Ausgaben-
kompetenzen für gebundene Ausgaben.
2 Die Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Ausgaben gelten
sinngemäss.
c. Grundstücke