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611.2 FCV CH-ZH

Art. 45 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 45

1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung baulicher Massnah-

men für Bauten des Finanzvermögens richtet sich nach den Ausgaben-

kompetenzen für gebundene Ausgaben.

2 Die Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Ausgaben gelten

sinngemäss.

c. Grundstücke

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