611.2
FCV
CH-ZH
Art. 44 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 44
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über
die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwal-
a. Übertragung tungsvermögens bis 1 Mio. Franken ins Finanzvermögen sowie über
aus dem Verwal-
tungsvermögen
(§ 58 Abs. 1 lit. c
CRG)
deren Veräusserung.
2 Der Vermögenswert wird zum Buchwert des Verwaltungsvermö-
gens ins Finanzvermögen übertragen.
b. Bauliche
Massnahmen