Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 44 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 44

1 Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über

die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwal-

a. Übertragung tungsvermögens bis 1 Mio. Franken ins Finanzvermögen sowie über

aus dem Verwal-

tungsvermögen

(§ 58 Abs. 1 lit. c

CRG)

deren Veräusserung.

2 Der Vermögenswert wird zum Buchwert des Verwaltungsvermö-

gens ins Finanzvermögen übertragen.

b. Bauliche

Massnahmen

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