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611.2 FCV CH-ZH

Art. 43 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 43

1 Die Direktionen und die Staatskanzlei holen zu ihren An- Besondere

trägen an den Regierungsrat mit einmaligen Ausgaben von mehr als Stellungnahme

4 Mio. Franken oder mit wiederkehrenden Ausgaben von jährlich mehr

als Fr. 400 000 vorgängig eine besondere Stellungnahme der Finanz-

direktion ein, sofern die Ausgaben nicht im Budget oder im KEF ein-

gestellt sind.24

2 Die Finanzdirektion nimmt innerhalb von höchstens drei Wochen

schriftlich Stellung. Sie kann die Stellungnahme im Einzelfall an die

Finanzverwaltung delegieren.

1. 1. 23-119

11

Finanz-

vermögen

611.2

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

3 Die Stellungnahme der Finanzdirektion wird den Antragsakten

zum Geschäft beigelegt.

4 In dringenden Fällen kann mit dem Einverständnis der Finanz-

direktion auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden.

Diese entfällt, wenn ein Mitberichtsverfahren durchgeführt wurde.

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