Art. 43 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 43
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei holen zu ihren An- Besondere
trägen an den Regierungsrat mit einmaligen Ausgaben von mehr als Stellungnahme
4 Mio. Franken oder mit wiederkehrenden Ausgaben von jährlich mehr
als Fr. 400 000 vorgängig eine besondere Stellungnahme der Finanz-
direktion ein, sofern die Ausgaben nicht im Budget oder im KEF ein-
gestellt sind.24
2 Die Finanzdirektion nimmt innerhalb von höchstens drei Wochen
schriftlich Stellung. Sie kann die Stellungnahme im Einzelfall an die
Finanzverwaltung delegieren.
1. 1. 23-119
11
Finanz-
vermögen
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
3 Die Stellungnahme der Finanzdirektion wird den Antragsakten
zum Geschäft beigelegt.
4 In dringenden Fällen kann mit dem Einverständnis der Finanz-
direktion auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden.
Diese entfällt, wenn ein Mitberichtsverfahren durchgeführt wurde.