Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 42 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 42

Die Direktionen und die Staatskanzlei können ihre Kom- Delegation

petenzen gemäss §§ 34, 39 und 47 im Sinne von § 66 Abs. 2 VOG RR3

delegieren.

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