Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 41 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 41

Die Finanzdirektion ist zuständig für

a. den Erlass von Weisungen zu technischen Fragen im Zusammen-

hang mit dem Finanzcontrolling, den Ausgaben und ihrer Bewilli-

gung sowie den Einnahmen,

b. die Aufnahme von kurzfristigen Mitteln,

c. die Aufnahme von langfristigen Mitteln im Rahmen der jährlichen

Vorgaben des Regierungsrates.

Finanzdirektion

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