611.2
FCV
CH-ZH
Art. 41 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 41
Die Finanzdirektion ist zuständig für
a. den Erlass von Weisungen zu technischen Fragen im Zusammen-
hang mit dem Finanzcontrolling, den Ausgaben und ihrer Bewilli-
gung sowie den Einnahmen,
b. die Aufnahme von kurzfristigen Mitteln,
c. die Aufnahme von langfristigen Mitteln im Rahmen der jährlichen
Vorgaben des Regierungsrates.
Finanzdirektion