611.2
FCV
CH-ZH
Art. 40 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 40
1 Ausgaben der Direktionen und der Staatskanzlei werden Formen der
durch Verfügung der zuständigen Stelle oder durch Unterzeichnung Ausgaben-
des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt.
bewilligung
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei legen fest, wie die Aus-
gaben zu bewilligen sind, und melden dies der Finanzdirektion.
4. Abschnitt: Zuständigkeiten