Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 40 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 40

1 Ausgaben der Direktionen und der Staatskanzlei werden Formen der

durch Verfügung der zuständigen Stelle oder durch Unterzeichnung Ausgaben-

des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt.

bewilligung

2 Die Direktionen und die Staatskanzlei legen fest, wie die Aus-

gaben zu bewilligen sind, und melden dies der Finanzdirektion.

4. Abschnitt: Zuständigkeiten

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