Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 39 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 39

Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über

a. neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Mio. Franken,

b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich

Fr. 200 000,

c. gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000,

sofern sie zulasten eines der im Anhang 1 aufgeführten Konten des

kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind,

d. gebundene einmalige Ausgaben über 1 Mio. Franken und gebun-

dene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000, sofern

sie aufgrund einer der im Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen

bewilligt werden.

Ausgaben-

kompetenzen

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