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611.2 FCV CH-ZH

Art. 38 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 38

14 1 Für Ausgabenbewilligungen im Zuständigkeitsbereich des

Regierungsrates gemäss § 36 lit. b CRG gelten §§ 38–43 CRG sinn-

gemäss, sofern nachfolgend nichts anders geregelt wird.

2 Beschliesst der Regierungsrat einen Rahmenkredit, legt er gleich-

zeitig fest, wer über dessen Aufteilung entscheidet.17

3 Über einen Zusatzkredit entscheidet das Organ, das für den

Gesamtkredit zuständig wäre. Überschreitet der Gesamtkredit die Gren-

zen von Art. 33 Abs. 1 lit. d KV2, entscheidet der Kantonsrat abschlies-

send.

4 Das Organ, das die Ausgabe bewilligt hat,

a. entscheidet über ihre Kürzung oder Aufhebung, wenn die Aus-

gabenbewilligung nicht oder nur teilweise beansprucht wird,

b. genehmigt die Abrechnung.

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Finanzcontrollingverordnung (FCV)

611.2

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