611.2
FCV
CH-ZH
Art. 38 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 38
14 1 Für Ausgabenbewilligungen im Zuständigkeitsbereich des
Regierungsrates gemäss § 36 lit. b CRG gelten §§ 38–43 CRG sinn-
gemäss, sofern nachfolgend nichts anders geregelt wird.
2 Beschliesst der Regierungsrat einen Rahmenkredit, legt er gleich-
zeitig fest, wer über dessen Aufteilung entscheidet.17
3 Über einen Zusatzkredit entscheidet das Organ, das für den
Gesamtkredit zuständig wäre. Überschreitet der Gesamtkredit die Gren-
zen von Art. 33 Abs. 1 lit. d KV2, entscheidet der Kantonsrat abschlies-
send.
4 Das Organ, das die Ausgabe bewilligt hat,
a. entscheidet über ihre Kürzung oder Aufhebung, wenn die Aus-
gabenbewilligung nicht oder nur teilweise beansprucht wird,
b. genehmigt die Abrechnung.
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Finanzcontrollingverordnung (FCV)
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