611.2
FCV
CH-ZH
Art. 36 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 36
lit. a CRG,
e. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz
der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von
Treu und Glauben verstossen würde.
Fehlender
Budgetbeschluss
(§ 19 Abs. 2
CRG)