Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 36 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 36

lit. a CRG,

e. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz

der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von

Treu und Glauben verstossen würde.

Fehlender

Budgetbeschluss

(§ 19 Abs. 2

CRG)

← Art. 35 Finanzcontrollingverordnung (FCV) Art. 36 Abs. 2 lit. b →

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