Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 35 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 35

Die zuständige Verwaltungseinheit führt für jede Ausgaben-

bewilligung eine Objektbuchhaltung mit den das Vorhaben betreffen-

den Ausgaben und Einnahmen.

a.

b.

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