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611.2 FCV CH-ZH

Art. 34 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 34

24 1 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Vergabe

Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Ver-

gabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompe-

tenzen für gebundene Ausgaben.

2 Bei Bauten des Kantons bis 4 Mio. Franken ist die Baudirektion

zuständig.

3 Bei fondsfinanzierten Bauten bis 4 Mio. Franken ist die fondsver-

antwortliche Direktion zuständig.

1. 1. 23-119

9

611.2

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

Kreditkontrolle

(§ 43 Abs. 2

CRG)

Kreditabrech-

nung (§ 43 Abs. 3

CRG)

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