611.2
FCV
CH-ZH
Art. 34 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 34
24 1 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Vergabe
Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Ver-
gabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompe-
tenzen für gebundene Ausgaben.
2 Bei Bauten des Kantons bis 4 Mio. Franken ist die Baudirektion
zuständig.
3 Bei fondsfinanzierten Bauten bis 4 Mio. Franken ist die fondsver-
antwortliche Direktion zuständig.
1. 1. 23-119
9
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Kreditkontrolle
(§ 43 Abs. 2
CRG)
Kreditabrech-
nung (§ 43 Abs. 3
CRG)