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611.2 FCV CH-ZH

Art. 32 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 32

1 Ausgaben für operatives Leasing werden als wiederkeh- Ausgaben

rend, jene für Finanzierungsleasing als einmalig behandelt.14

2 Im Antrag ist die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben für Leasing aus-

zuweisen.

für Leasing

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