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611.2 FCV CH-ZH

Art. 31 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 31

1 In die Ausgabe werden eingerechnet

a. alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallen-

den Aufwendungen, insbesondere

1. Landerwerb,

2. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,

3. Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien,

4. Rückbauten bei Mietverhältnissen,

5. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattun-

gen,

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Finanzcontrollingverordnung (FCV)

611.2

6. Reserven für Unvorgesehenes; diese sind besonders auszuwei-

sen.

7. Steuern und Abgaben.

b. vor der Beschlussfassung anfallende Aufwendungen von Investi-

tionsbeiträgen sowie von kantonalen Vorhaben, wenn sie aufgrund

der Rechnungslegungsverordnung aktiviert werden müssen.

2 Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe

eingerechnet, ausgenommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von

kantonalen Angestellten.

3 Bei Darlehen ist deren Höhe massgebend.

4 Die Ausgabenhöhe bei Bürgschaften und Garantieverpflichtun-

gen bestimmt sich nach dem Höchstbetrag der Verpflichtung des Kan-

tons.14

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