Art. 31 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 31
1 In die Ausgabe werden eingerechnet
a. alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallen-
den Aufwendungen, insbesondere
1. Landerwerb,
2. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,
3. Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien,
4. Rückbauten bei Mietverhältnissen,
5. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattun-
gen,
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Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
6. Reserven für Unvorgesehenes; diese sind besonders auszuwei-
sen.
7. Steuern und Abgaben.
b. vor der Beschlussfassung anfallende Aufwendungen von Investi-
tionsbeiträgen sowie von kantonalen Vorhaben, wenn sie aufgrund
der Rechnungslegungsverordnung aktiviert werden müssen.
2 Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe
eingerechnet, ausgenommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von
kantonalen Angestellten.
3 Bei Darlehen ist deren Höhe massgebend.
4 Die Ausgabenhöhe bei Bürgschaften und Garantieverpflichtun-
gen bestimmt sich nach dem Höchstbetrag der Verpflichtung des Kan-
tons.14