611.2
FCV
CH-ZH
Art. 30 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 30
1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch
die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzu-
holen.
2 Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden
getrennt bewilligt.
3 Ist dasselbe Organ für neue und gebundene Ausgaben zuständig,
werden die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschie-
dene Organe zuständig, beschliesst das Organ mit der niedrigsten Aus-
gabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zuständigkeitsbereich unter
dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt
gleichzeitig Antrag zur Bewilligung dieser Ausgaben.
Bestimmung der
Ausgabenhöhe