Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 30 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 30

1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch

die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzu-

holen.

2 Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden

getrennt bewilligt.

3 Ist dasselbe Organ für neue und gebundene Ausgaben zuständig,

werden die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschie-

dene Organe zuständig, beschliesst das Organ mit der niedrigsten Aus-

gabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zuständigkeitsbereich unter

dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt

gleichzeitig Antrag zur Bewilligung dieser Ausgaben.

Bestimmung der

Ausgabenhöhe

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