611.2
FCV
CH-ZH
Art. 3 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 3
14
1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 4 Abs. 1 CRG umfasst einen Haushalts-
Zeitraum von acht Jahren.
2 Die Finanzdirektion unterstützt den Regierungsrat bei der Ent-
wicklung von Entlastungsprogrammen gemäss § 4 Abs. 2 CRG und
berichtet über deren Umsetzung.
ten
gleichgewicht
(§ 4 CRG)