Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 3 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 3

14

1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 4 Abs. 1 CRG umfasst einen Haushalts-

Zeitraum von acht Jahren.

2 Die Finanzdirektion unterstützt den Regierungsrat bei der Ent-

wicklung von Entlastungsprogrammen gemäss § 4 Abs. 2 CRG und

berichtet über deren Umsetzung.

ten

gleichgewicht

(§ 4 CRG)

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