Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 29 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 29

1 Als Ausgaben im Sinne von § 34 CRG gelten insbesondere

a. Umwandlungen von Finanz- in Verwaltungsvermögen,

b. Staatsbeiträge,

c. Darlehen,

d. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,

e. Einnahmenverzichte.

2 Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlun-

gen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben.

Grundsatz

der Einheit

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