Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 28 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 28

14 Die Verzinsung von Kontokorrenten für Dritte, Fonds im

Fremdkapital sowie der liquiden Mittel der Bestandeskonten der Le-

gate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit richtet sich nach der

Weisung der Finanzdirektion. Diese bezeichnet die zu verzinsenden

Konten.

3. Abschnitt: Ausgaben

A. Allgemeines

Begriffe

(§ 34 CRG)

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