611.2
FCV
CH-ZH
Art. 28 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 28
14 Die Verzinsung von Kontokorrenten für Dritte, Fonds im
Fremdkapital sowie der liquiden Mittel der Bestandeskonten der Le-
gate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit richtet sich nach der
Weisung der Finanzdirektion. Diese bezeichnet die zu verzinsenden
Konten.
3. Abschnitt: Ausgaben
A. Allgemeines
Begriffe
(§ 34 CRG)