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611.2 FCV CH-ZH

Art. 27 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 27

Abs. 2 lit. b CRG werden je Leistungsgruppe einander gegenüber-

gestellt

a. die Budgetkredite, korrigiert um Nachtragskredite und um Kredit-

übertragungen aus dem Vorjahr, sowie die vom Kantonsrat beschlos-

senen Indikatorenwerte,

b. die entsprechenden Rechnungswerte.

3 Abweichungen der Werte gemäss Abs. 2 werden ausgewiesen und

begründet.

G. Kosten-Leistungs-Rechnung

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