611.2
FCV
CH-ZH
Art. 27 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 27
Abs. 2 lit. b CRG werden je Leistungsgruppe einander gegenüber-
gestellt
a. die Budgetkredite, korrigiert um Nachtragskredite und um Kredit-
übertragungen aus dem Vorjahr, sowie die vom Kantonsrat beschlos-
senen Indikatorenwerte,
b. die entsprechenden Rechnungswerte.
3 Abweichungen der Werte gemäss Abs. 2 werden ausgewiesen und
begründet.
G. Kosten-Leistungs-Rechnung