Art. 25 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 25
9 1 Die Kosten-Leistungs-Rechnung wird im Sinne einer Leis-
tungserfassung mit Aufwandausweis (LEA) als Ist-Rechnung geführt.
Die Ergebnisse werden für das vergangene Jahr nach dem Rechnungs-
abschluss bereitgestellt.
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Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
2 Die LEA hat folgenden Mindestanforderungen zu genügen
a. Den Leistungen werden jene Aufwendungen und Erträge zugeord-
net, die unmittelbar im Rahmen ihrer Erbringung anfallen.
b. Die nicht direkt den Leistungen zuordenbaren Aufwendungen und
Erträge werden summarisch ausgewiesen.
3 Die Anwendung von Branchenstandards ist erlaubt. Sofern sie
den Mindestanforderungen der LEA nicht genügen, bewilligt der
Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion ihre Anwendung.
4 Für Leistungsgruppen gemäss § 12 Abs. 2 CRG muss keine LEA
geführt werden.