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611.2 FCV CH-ZH

Art. 25 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 25

9 1 Die Kosten-Leistungs-Rechnung wird im Sinne einer Leis-

tungserfassung mit Aufwandausweis (LEA) als Ist-Rechnung geführt.

Die Ergebnisse werden für das vergangene Jahr nach dem Rechnungs-

abschluss bereitgestellt.

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Finanzcontrollingverordnung (FCV)

611.2

2 Die LEA hat folgenden Mindestanforderungen zu genügen

a. Den Leistungen werden jene Aufwendungen und Erträge zugeord-

net, die unmittelbar im Rahmen ihrer Erbringung anfallen.

b. Die nicht direkt den Leistungen zuordenbaren Aufwendungen und

Erträge werden summarisch ausgewiesen.

3 Die Anwendung von Branchenstandards ist erlaubt. Sofern sie

den Mindestanforderungen der LEA nicht genügen, bewilligt der

Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion ihre Anwendung.

4 Für Leistungsgruppen gemäss § 12 Abs. 2 CRG muss keine LEA

geführt werden.

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