Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 24 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 24

1 Im Bericht über seine Geschäftstätigkeit gemäss § 27 Abs. 2

lit. a CRG stellt der Regierungsrat je für den Kanton, die Direktionen

und die Staatskanzlei sowie die Leistungsgruppen insbesondere dar

a. die Hauptereignisse des vergangenen Jahres,

b. die Umsetzung der Ziele,

c. die finanzielle Entwicklung,

d. die Entwicklung der Indikatorenwerte der Leistungsgruppen,

e. die wichtigsten Projekte.

2 Zur Abrechnung der Ergebnisse der Leistungsgruppen gemäss

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