Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 22 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 22

22 1 Im Zwischenbericht stellt der Regierungsrat das voraus-

sichtliche Ergebnis der konsolidierten Erfolgsrechnung und der Investi-

tionsrechnung dar. Bedeutende Abweichungen gegenüber dem Budget

werden begründet.

2 Die Meldungen zum Zwischenbericht sind der Finanzdirektion ein-

zureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.

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