611.2
FCV
CH-ZH
Art. 22 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 22
22 1 Im Zwischenbericht stellt der Regierungsrat das voraus-
sichtliche Ergebnis der konsolidierten Erfolgsrechnung und der Investi-
tionsrechnung dar. Bedeutende Abweichungen gegenüber dem Budget
werden begründet.
2 Die Meldungen zum Zwischenbericht sind der Finanzdirektion ein-
zureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.