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611.2 FCV CH-ZH

Art. 21 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 21

1 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der b. Bewilligung

Finanzdirektion Begehren auf Übertragung nicht beanspruchter Mit-

tel auf die neue Rechnung. Die Finanzdirektion stellt dem Regierungs-

rat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag.

dar

2 Der Antrag für die Bewilligung von Kreditübertragungen stellt

a. die Ursachen der Verzögerung der Vorhaben,

b. die Höhe der beantragten Kreditübertragungen,

c. die Differenz zwischen den Budgetkrediten gemäss Leistungsgrup-

penbudget und gemäss Leistungsgruppenrechnung,

d. Abweichungen gegenüber den Begehren der Direktionen und der

Staatskanzlei sowie die Begründung dieser Abweichungen.

1. 1. 23-119

5

611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)

3 Der Budgetkredit des Folgejahres einer Leistungsgruppe erhöht

sich im Umfang der Kreditübertragung.

4 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut eine

Kreditübertragung zu beantragen.

F. Berichterstattung

Zwischen-

bericht

(§ 26 Abs. 1

CRG)

Geschäfts-

bericht

(§ 27 CRG)

Kosten-

Leistungs-

Rechnung

(§ 28 CRG)

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