Art. 21 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 21
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der b. Bewilligung
Finanzdirektion Begehren auf Übertragung nicht beanspruchter Mit-
tel auf die neue Rechnung. Die Finanzdirektion stellt dem Regierungs-
rat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag.
dar
2 Der Antrag für die Bewilligung von Kreditübertragungen stellt
a. die Ursachen der Verzögerung der Vorhaben,
b. die Höhe der beantragten Kreditübertragungen,
c. die Differenz zwischen den Budgetkrediten gemäss Leistungsgrup-
penbudget und gemäss Leistungsgruppenrechnung,
d. Abweichungen gegenüber den Begehren der Direktionen und der
Staatskanzlei sowie die Begründung dieser Abweichungen.
1. 1. 23-119
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611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
3 Der Budgetkredit des Folgejahres einer Leistungsgruppe erhöht
sich im Umfang der Kreditübertragung.
4 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut eine
Kreditübertragung zu beantragen.
F. Berichterstattung
Zwischen-
bericht
(§ 26 Abs. 1
CRG)
Geschäfts-
bericht
(§ 27 CRG)
Kosten-
Leistungs-
Rechnung
(§ 28 CRG)