Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 20 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 20

1 Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Kredit-

Differenz zwischen Budgetkredit und Rechnung der Leistungsgruppe übertragung

zulässig.

2 Kreditübertragungen unter Fr. 50 000 je Vorhaben sind nur zuläs-

sig, sofern der Budgetkredit der Leistungsgruppe des Folgejahres nicht

höher ist als Fr. 100 000.

(§ 25 CRG)

a. Voraus-

setzungen

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