611.2
FCV
CH-ZH
Art. 20 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 20
1 Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Kredit-
Differenz zwischen Budgetkredit und Rechnung der Leistungsgruppe übertragung
zulässig.
2 Kreditübertragungen unter Fr. 50 000 je Vorhaben sind nur zuläs-
sig, sofern der Budgetkredit der Leistungsgruppe des Folgejahres nicht
höher ist als Fr. 100 000.
(§ 25 CRG)
a. Voraus-
setzungen