Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 2 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 2

Diese Verordnung gilt für den Regierungsrat, die kantonale Geltungsbereich

Verwaltung sowie für andere Behörden und Organisationen, soweit sie

gemäss Spezialgesetzgebung dem CRG unterstellt sind.

2. Abschnitt: Controlling

A. Finanzcontrolling

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