611.2
FCV
CH-ZH
Art. 18 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 18
1 Für die Verwendung von Rücklagen gelten die ordent- d. Zuständig-
lichen Ausgabenkompetenzen.
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei informieren den Regie-
rungsrat über die Verwendung von Rücklagen im Rahmen der Bericht-
erstattung für den Geschäftsbericht.
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