Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 18 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 18

1 Für die Verwendung von Rücklagen gelten die ordent- d. Zuständig-

lichen Ausgabenkompetenzen.

2 Die Direktionen und die Staatskanzlei informieren den Regie-

rungsrat über die Verwendung von Rücklagen im Rahmen der Bericht-

erstattung für den Geschäftsbericht.

keiten

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