611.2
FCV
CH-ZH
Art. 17 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 17
1 Rücklagen können für Vorhaben verwendet werden, die c. Verwendung
mit den Leistungen der Leistungsgruppe zusammenhängen.
2 Einmalzulagen an Mitarbeitende sind nicht zulässig.
3 Werden Rücklagen für Vorhaben mit Investitionscharakter ver-
wendet, ist dies der Finanzverwaltung zu melden.
4 Werden Rücklagen verwendet, darf der Budgetkredit im betref-
fenden Umfang überschritten werden. Die Überschreitung wird im
Geschäftsbericht ausgewiesen.