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611.2 FCV CH-ZH

Art. 17 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 17

1 Rücklagen können für Vorhaben verwendet werden, die c. Verwendung

mit den Leistungen der Leistungsgruppe zusammenhängen.

2 Einmalzulagen an Mitarbeitende sind nicht zulässig.

3 Werden Rücklagen für Vorhaben mit Investitionscharakter ver-

wendet, ist dies der Finanzverwaltung zu melden.

4 Werden Rücklagen verwendet, darf der Budgetkredit im betref-

fenden Umfang überschritten werden. Die Überschreitung wird im

Geschäftsbericht ausgewiesen.

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