611.2
FCV
CH-ZH
Art. 16 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 16
1 Die Bildung neuer Rücklagen darf jährlich 2% des Lohnaufwands gemäss Rechnung der Leistungsgruppe nicht übersteigen. Rücklagen dürfen bis höchstens 5% dieses Lohnaufwands gebildet werden.14
2 Schliesst eine Leistungsgruppe schlechter ab als budgetiert, kann der Regierungsrat einen angemessenen Teil der bestehenden Rücklagen auflösen.
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Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2