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611.2 FCV CH-ZH

Art. 14 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 14

1 Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung stellt dar

a. die Ursachen der Kreditüberschreitung,

b. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,

c. Veränderungen bei den Leistungen.

2 Zuständig für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bzw. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber.

3 Bewilligte Kreditüberschreitungen werden im Rahmen der Zwischenberichterstattung und des Geschäftsberichts der Finanzdirektion gemeldet.

4 Sie erhöhen den Budgetkredit nicht.

5 Wenn ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht ausreicht, weil Erträge tiefer ausfallen als budgetiert, ist keine Kreditüberschreitung zu bewilligen.

E. Rücklagen und Kreditübertragung

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