611.2
FCV
CH-ZH
Art. 14 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 14
1 Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung stellt dar
a. die Ursachen der Kreditüberschreitung,
b. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,
c. Veränderungen bei den Leistungen.
2 Zuständig für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bzw. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber.
3 Bewilligte Kreditüberschreitungen werden im Rahmen der Zwischenberichterstattung und des Geschäftsberichts der Finanzdirektion gemeldet.
4 Sie erhöhen den Budgetkredit nicht.
5 Wenn ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht ausreicht, weil Erträge tiefer ausfallen als budgetiert, ist keine Kreditüberschreitung zu bewilligen.
E. Rücklagen und Kreditübertragung