Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 13 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 13

22 1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat Nachtragskredite grundsätzlich mit zwei Sammelvorlagen.

2 Die Meldungen für die Sammelvorlagen sind der Finanzdirektion einzureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.

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