611.2
FCV
CH-ZH
Art. 13 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 13
22 1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat Nachtragskredite grundsätzlich mit zwei Sammelvorlagen.
2 Die Meldungen für die Sammelvorlagen sind der Finanzdirektion einzureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.