Art. 12 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 12
1 Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar
a. die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs,
b. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,
c. Veränderungen bei den Leistungen.
2 Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.
3 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird,
ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser spätestens mit dem
Nachtragskredit dem Kantonsrat beantragt werden.
4 Der Regierungsrat beschliesst Ausgaben im Zusammenhang mit
Nachtragskrediten, die in seine Zuständigkeit fallen, spätestens im
Zeitpunkt des Nachtragskreditsantrages.
Nachtrags-
kredite
(§ 21 CRG)
a. Inhalt
1. 1. 23-119
3
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
5 Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Erträge tiefer als budgetiert ausfallen, ist kein Nachtragskredit erforderlich.