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611.2 FCV CH-ZH

Art. 12 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 12

1 Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar

a. die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs,

b. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,

c. Veränderungen bei den Leistungen.

2 Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.

3 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird,

ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser spätestens mit dem

Nachtragskredit dem Kantonsrat beantragt werden.

4 Der Regierungsrat beschliesst Ausgaben im Zusammenhang mit

Nachtragskrediten, die in seine Zuständigkeit fallen, spätestens im

Zeitpunkt des Nachtragskreditsantrages.

Nachtrags-

kredite

(§ 21 CRG)

a. Inhalt

1. 1. 23-119

3

611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)

5 Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Erträge tiefer als budgetiert ausfallen, ist kein Nachtragskredit erforderlich.

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