611.2
FCV
CH-ZH
Art. 11 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 11
1 Minderertrag und Mehraufwand sowie höhere Investitions-
ausgaben sind grundsätzlich innerhalb eines Budgetkredits zu kom-
pensieren.
2 Sind zur Einhaltung des Budgetkredits Leistungskürzungen nötig,
weist der Regierungsrat diese im Zwischenbericht und im Geschäfts-
bericht aus. In bedeutenden Fällen informieren die Direktionen oder
die Staatskanzlei den Regierungsrat sofort.
Budgetbindung
(§ 20 CRG)