Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Art. 11 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11

1 Minderertrag und Mehraufwand sowie höhere Investitions-

ausgaben sind grundsätzlich innerhalb eines Budgetkredits zu kom-

pensieren.

2 Sind zur Einhaltung des Budgetkredits Leistungskürzungen nötig,

weist der Regierungsrat diese im Zwischenbericht und im Geschäfts-

bericht aus. In bedeutenden Fällen informieren die Direktionen oder

die Staatskanzlei den Regierungsrat sofort.

Budgetbindung

(§ 20 CRG)

← Art. 10 Finanzcontrollingverordnung (FCV) Art. 12 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →