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611.2 FCV CH-ZH

Art. 10 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)

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Art. 10

Unerlässliche Ausgaben gemäss § 19 Abs. 2 CRG sind ins-

besondere

a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die

Wiederbesetzung vakanter Stellen, einschliesslich Ausgaben für

den Teuerungsausgleich, den Stufenaufstieg und Beförderungen,

b. Ausgaben, für die aufgrund von § 22 Abs. 1 lit. a–d CRG eine Kre-

ditüberschreitung bewilligt werden könnte,

c. Ausgaben für laufende Projekte,

d. Ausgaben zufolge Verwendung eines Verpflichtungskredites gemäss

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