611.2
FCV
CH-ZH
Art. 10 : Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Art. 10
Unerlässliche Ausgaben gemäss § 19 Abs. 2 CRG sind ins-
besondere
a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die
Wiederbesetzung vakanter Stellen, einschliesslich Ausgaben für
den Teuerungsausgleich, den Stufenaufstieg und Beförderungen,
b. Ausgaben, für die aufgrund von § 22 Abs. 1 lit. a–d CRG eine Kre-
ditüberschreitung bewilligt werden könnte,
c. Ausgaben für laufende Projekte,
d. Ausgaben zufolge Verwendung eines Verpflichtungskredites gemäss