Finanzcontrollingverordnung (FCV) (FCV)
Inhaltsübersicht (70)
Gesetzestext (70 Artikel)
Diese Verordnung regelt das Finanzcontrolling sowie die Gegenstand
Ausgaben und ihre Bewilligung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a und b CRG.
Diese Verordnung gilt für den Regierungsrat, die kantonale Geltungsbereich
Verwaltung sowie für andere Behörden und Organisationen, soweit sie
gemäss Spezialgesetzgebung dem CRG unterstellt sind.
2. Abschnitt: Controlling
A. Finanzcontrolling
14
1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 4 Abs. 1 CRG umfasst einen Haushalts-
Zeitraum von acht Jahren.
2 Die Finanzdirektion unterstützt den Regierungsrat bei der Ent-
wicklung von Entlastungsprogrammen gemäss § 4 Abs. 2 CRG und
berichtet über deren Umsetzung.
ten
gleichgewicht
(§ 4 CRG)
Das Finanzcontrolling erfolgt insbesondere unter den Aspek- Aspekte
a. der Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts,
b. des sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes,
c. des Erhalts der kantonalen Vermögenswerte,
des Finanz-
controllings
(§ 7 lit. b CRG)
1. 1. 23-119
1
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
d. der finanziellen Risiken gemäss § 14 der Verordnung über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung
vom 18. Juli 2007 (VOG RR)3.
B. Versicherung von finanziellen Risiken
Versicherung
von finanziellen
Risiken (§ 7 lit. f
CRG)
Art. 4
Art. 19
§§ 46 und 47
Art. 57
1 Der Kanton trägt seine Risiken grundsätzlich selbst. Ver-
sicherungen werden nur in Ausnahmefällen abgeschlossen.
2 Für die Regelung des internen Schadensausgleichs und den Ab-
schluss von Versicherungen ist die Finanzdirektion zuständig.
C. Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan (KEF)
Projekte (§ 10
Abs. 1 lit. d
CRG)
1 Projekte werden im KEF dargestellt, wenn sie
a. mit den Legislaturzielen des Regierungsrates, einer Direktion oder
der Staatskanzlei zusammenhängen,
b. sich erheblich auf den Staatshaushalt auswirken oder
c. politisch bedeutsam sind.
2 Darzustellen sind
a. die mit dem Projekt angestrebten Wirkungen und Leistungen, ein-
schliesslich Beurteilungskriterien,
b. die wichtigsten zukünftigen Meilensteine des Projektes,
c. die für die Durchführung des Projektes benötigten finanziellen
Mittel,
d. die Auswirkungen auf den Staatshaushalt nach der Projektrealisie-
rung.
Leistungs-
gruppen und
Indikatoren
(§ 12 CRG)
1 Für die wichtigsten Aufgaben einer Leistungsgruppe wer-
den Indikatoren bestimmt.
2 Für jeden Indikatorenwert ist anzugeben, ob es sich um einen
Zielwert (Höchst- oder Mindestwert) oder eine Prognose handelt.
Verfahren
für den KEF
(§ 13 CRG)
1 Der Regierungsrat erlässt auf Antrag der Finanzdirektion
Richtlinien für die Erarbeitung des KEF.
2 Die Finanzdirektion koordiniert die Erstellung des KEF.
3...18
2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
D. Budget
611.2
1 Der Budgetentwurf ist Teil des KEF.
2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat zusammen mit
den Budgetkrediten gemäss § 15 Abs. 1 CRG Leistungsindikatoren mit
Zielwerten.
Budgetentwurf
(§ 14 Abs. 2
CRG)
Unerlässliche Ausgaben gemäss § 19 Abs. 2 CRG sind ins-
besondere
a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die
Wiederbesetzung vakanter Stellen, einschliesslich Ausgaben für
den Teuerungsausgleich, den Stufenaufstieg und Beförderungen,
b. Ausgaben, für die aufgrund von § 22 Abs. 1 lit. a–d CRG eine Kre-
ditüberschreitung bewilligt werden könnte,
c. Ausgaben für laufende Projekte,
d. Ausgaben zufolge Verwendung eines Verpflichtungskredites gemäss
1 Minderertrag und Mehraufwand sowie höhere Investitions-
ausgaben sind grundsätzlich innerhalb eines Budgetkredits zu kom-
pensieren.
2 Sind zur Einhaltung des Budgetkredits Leistungskürzungen nötig,
weist der Regierungsrat diese im Zwischenbericht und im Geschäfts-
bericht aus. In bedeutenden Fällen informieren die Direktionen oder
die Staatskanzlei den Regierungsrat sofort.
Budgetbindung
(§ 20 CRG)
1 Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar
a. die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs,
b. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,
c. Veränderungen bei den Leistungen.
2 Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.
3 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird,
ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser spätestens mit dem
Nachtragskredit dem Kantonsrat beantragt werden.
4 Der Regierungsrat beschliesst Ausgaben im Zusammenhang mit
Nachtragskrediten, die in seine Zuständigkeit fallen, spätestens im
Zeitpunkt des Nachtragskreditsantrages.
Nachtrags-
kredite
(§ 21 CRG)
a. Inhalt
1. 1. 23-119
3
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
5 Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Erträge tiefer als budgetiert ausfallen, ist kein Nachtragskredit erforderlich.
22 1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat Nachtragskredite grundsätzlich mit zwei Sammelvorlagen.
2 Die Meldungen für die Sammelvorlagen sind der Finanzdirektion einzureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.
1 Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung stellt dar
a. die Ursachen der Kreditüberschreitung,
b. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,
c. Veränderungen bei den Leistungen.
2 Zuständig für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bzw. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber.
3 Bewilligte Kreditüberschreitungen werden im Rahmen der Zwischenberichterstattung und des Geschäftsberichts der Finanzdirektion gemeldet.
4 Sie erhöhen den Budgetkredit nicht.
5 Wenn ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht ausreicht, weil Erträge tiefer ausfallen als budgetiert, ist keine Kreditüberschreitung zu bewilligen.
E. Rücklagen und Kreditübertragung
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der Finanzdirektion Begehren auf Bildung von Rücklagen für die Leistungsgruppen ihres Zuständigkeitsbereichs.
2 Die Finanzdirektion stellt dem Regierungsrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag. Sie stellt Abweichungen von den Begehren der Direktionen und der Staatskanzlei dar und begründet sie.
1 Die Bildung neuer Rücklagen darf jährlich 2% des Lohnaufwands gemäss Rechnung der Leistungsgruppe nicht übersteigen. Rücklagen dürfen bis höchstens 5% dieses Lohnaufwands gebildet werden.14
2 Schliesst eine Leistungsgruppe schlechter ab als budgetiert, kann der Regierungsrat einen angemessenen Teil der bestehenden Rücklagen auflösen.
4
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
1 Rücklagen können für Vorhaben verwendet werden, die c. Verwendung
mit den Leistungen der Leistungsgruppe zusammenhängen.
2 Einmalzulagen an Mitarbeitende sind nicht zulässig.
3 Werden Rücklagen für Vorhaben mit Investitionscharakter ver-
wendet, ist dies der Finanzverwaltung zu melden.
4 Werden Rücklagen verwendet, darf der Budgetkredit im betref-
fenden Umfang überschritten werden. Die Überschreitung wird im
Geschäftsbericht ausgewiesen.
1 Für die Verwendung von Rücklagen gelten die ordent- d. Zuständig-
lichen Ausgabenkompetenzen.
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei informieren den Regie-
rungsrat über die Verwendung von Rücklagen im Rahmen der Bericht-
erstattung für den Geschäftsbericht.
keiten
1 Ausserordentliche Rücklagen können in folgenden Leis- e. Ausserordent-
liche Rücklagen
tungsgruppen gebildet werden
a. Aufsicht und Bewilligungen im Gesundheitswesen,
b. Somatische Akutversorgung und Rehabilitation,
c. Psychiatrische Versorgung,
d. Bezirksgerichte.
2 Die §§ 15–18 gelten sinngemäss.
1 Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Kredit-
Differenz zwischen Budgetkredit und Rechnung der Leistungsgruppe übertragung
zulässig.
2 Kreditübertragungen unter Fr. 50 000 je Vorhaben sind nur zuläs-
sig, sofern der Budgetkredit der Leistungsgruppe des Folgejahres nicht
höher ist als Fr. 100 000.
(§ 25 CRG)
a. Voraus-
setzungen
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der b. Bewilligung
Finanzdirektion Begehren auf Übertragung nicht beanspruchter Mit-
tel auf die neue Rechnung. Die Finanzdirektion stellt dem Regierungs-
rat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag.
dar
2 Der Antrag für die Bewilligung von Kreditübertragungen stellt
a. die Ursachen der Verzögerung der Vorhaben,
b. die Höhe der beantragten Kreditübertragungen,
c. die Differenz zwischen den Budgetkrediten gemäss Leistungsgrup-
penbudget und gemäss Leistungsgruppenrechnung,
d. Abweichungen gegenüber den Begehren der Direktionen und der
Staatskanzlei sowie die Begründung dieser Abweichungen.
1. 1. 23-119
5
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
3 Der Budgetkredit des Folgejahres einer Leistungsgruppe erhöht
sich im Umfang der Kreditübertragung.
4 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut eine
Kreditübertragung zu beantragen.
F. Berichterstattung
Zwischen-
bericht
(§ 26 Abs. 1
CRG)
Geschäfts-
bericht
(§ 27 CRG)
Kosten-
Leistungs-
Rechnung
(§ 28 CRG)
22 1 Im Zwischenbericht stellt der Regierungsrat das voraus-
sichtliche Ergebnis der konsolidierten Erfolgsrechnung und der Investi-
tionsrechnung dar. Bedeutende Abweichungen gegenüber dem Budget
werden begründet.
2 Die Meldungen zum Zwischenbericht sind der Finanzdirektion ein-
zureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.
1 Im Bericht über seine Geschäftstätigkeit gemäss § 27 Abs. 2
lit. a CRG stellt der Regierungsrat je für den Kanton, die Direktionen
und die Staatskanzlei sowie die Leistungsgruppen insbesondere dar
a. die Hauptereignisse des vergangenen Jahres,
b. die Umsetzung der Ziele,
c. die finanzielle Entwicklung,
d. die Entwicklung der Indikatorenwerte der Leistungsgruppen,
e. die wichtigsten Projekte.
2 Zur Abrechnung der Ergebnisse der Leistungsgruppen gemäss
9 1 Die Kosten-Leistungs-Rechnung wird im Sinne einer Leis-
tungserfassung mit Aufwandausweis (LEA) als Ist-Rechnung geführt.
Die Ergebnisse werden für das vergangene Jahr nach dem Rechnungs-
abschluss bereitgestellt.
6
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
2 Die LEA hat folgenden Mindestanforderungen zu genügen
a. Den Leistungen werden jene Aufwendungen und Erträge zugeord-
net, die unmittelbar im Rahmen ihrer Erbringung anfallen.
b. Die nicht direkt den Leistungen zuordenbaren Aufwendungen und
Erträge werden summarisch ausgewiesen.
3 Die Anwendung von Branchenstandards ist erlaubt. Sofern sie
den Mindestanforderungen der LEA nicht genügen, bewilligt der
Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion ihre Anwendung.
4 Für Leistungsgruppen gemäss § 12 Abs. 2 CRG muss keine LEA
geführt werden.
1 Für Aufwand und Ertrag von Leistungen, die sich nicht Interne Ver-
direkt den Leistungsbezügern zuordnen lassen, legt der Regierungsrat rechnungen
mit den Richtlinien für die Erarbeitung des KEF Umlageschlüssel fest.
und Umlagen
2 Die Verrechnung der übrigen intern erbrachten Leistungen regeln (§ 29 CRG)
Leistungserbringer und -bezüger miteinander.
H. Verzinsung
Abs. 2 lit. b CRG werden je Leistungsgruppe einander gegenüber-
gestellt
a. die Budgetkredite, korrigiert um Nachtragskredite und um Kredit-
übertragungen aus dem Vorjahr, sowie die vom Kantonsrat beschlos-
senen Indikatorenwerte,
b. die entsprechenden Rechnungswerte.
3 Abweichungen der Werte gemäss Abs. 2 werden ausgewiesen und
begründet.
G. Kosten-Leistungs-Rechnung
Art. 21
1. 1. 23-119
19
611.2
Nr.
SR 837.0
LS 851.1
LS 852.225
LS 855.2
20
Erlass
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Bestimmungen
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits-
losenversicherung und die Insolvenz-
entschädigung
Kantonsbeitrag an den Bund für Leistungen Art. 59d
an Personen, die weder die Beitragszeit
erfüllen noch von der Erfüllung der Beitrags-
zeit befreit sind
Kantonsbeitrag an den Bund für den Vollzug Art. 92 Abs. 7bis
Sozialhilfegesetz
Wirtschaftliche Hilfe (i. V. m. § 17 Sozial-
hilfeverordnung)
Gesetz über die Jugendheime und die Pflege-
kinderfürsorge
Beiträge für zürcherische Kinder und
Jugendliche in ausserkantonalen Heimen
(i. V. m. Art. 19 Interkantonale Verein-
barung für soziale Einrichtungen)
Gesetz über Invalideneinrichtungen für
erwachsene Personen und den Transport
von mobilitätsbehinderten Personen
Beiträge an die Kosten der bewilligten
Leistungen von ausserkantonalen Ein-
richtungen (i. V. m. Art. 19 Interkantonale
Vereinbarung für soziale Einrichtungen)
14 Die Verzinsung von Kontokorrenten für Dritte, Fonds im
Fremdkapital sowie der liquiden Mittel der Bestandeskonten der Le-
gate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit richtet sich nach der
Weisung der Finanzdirektion. Diese bezeichnet die zu verzinsenden
Konten.
3. Abschnitt: Ausgaben
A. Allgemeines
Begriffe
(§ 34 CRG)
1 Als Ausgaben im Sinne von § 34 CRG gelten insbesondere
a. Umwandlungen von Finanz- in Verwaltungsvermögen,
b. Staatsbeiträge,
c. Darlehen,
d. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,
e. Einnahmenverzichte.
2 Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlun-
gen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben.
Grundsatz
der Einheit
1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch
die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzu-
holen.
2 Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden
getrennt bewilligt.
3 Ist dasselbe Organ für neue und gebundene Ausgaben zuständig,
werden die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschie-
dene Organe zuständig, beschliesst das Organ mit der niedrigsten Aus-
gabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zuständigkeitsbereich unter
dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt
gleichzeitig Antrag zur Bewilligung dieser Ausgaben.
Bestimmung der
Ausgabenhöhe
1 In die Ausgabe werden eingerechnet
a. alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallen-
den Aufwendungen, insbesondere
1. Landerwerb,
2. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,
3. Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien,
4. Rückbauten bei Mietverhältnissen,
5. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattun-
gen,
8
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
6. Reserven für Unvorgesehenes; diese sind besonders auszuwei-
sen.
7. Steuern und Abgaben.
b. vor der Beschlussfassung anfallende Aufwendungen von Investi-
tionsbeiträgen sowie von kantonalen Vorhaben, wenn sie aufgrund
der Rechnungslegungsverordnung aktiviert werden müssen.
2 Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe
eingerechnet, ausgenommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von
kantonalen Angestellten.
3 Bei Darlehen ist deren Höhe massgebend.
4 Die Ausgabenhöhe bei Bürgschaften und Garantieverpflichtun-
gen bestimmt sich nach dem Höchstbetrag der Verpflichtung des Kan-
tons.14
1 Ausgaben für operatives Leasing werden als wiederkeh- Ausgaben
rend, jene für Finanzierungsleasing als einmalig behandelt.14
2 Im Antrag ist die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben für Leasing aus-
zuweisen.
für Leasing
1 In den Erläuterungen zur Ausgabenbewilligung werden Erläuterungen
dargestellt
a. die Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierungspolitik
und dem KEF,
b. die beanspruchte Budgetposition,
c. Angaben zur Nutzungsdauer,
d. Kapitalfolgeaufwendungen und -erträge,
e. betriebliche, personelle und indirekte Folgeaufwendungen und
-erträge.
2 In den Erläuterungen zu einem Verpflichtungskredit des Kantons-
rates wird zudem darauf hingewiesen, dass der Verpflichtungskredit
der Zustimmung der Mehrheit aller Kantonsratsmitglieder bedarf.
zur Ausgaben-
bewilligung
LS 415.17
Interkantonale Universitätsvereinbarung
Beitrag an die Ausbildungskosten der
Studierenden
Art. 3
LS 415.171 Interkantonale Vereinbarung über den
schweizerischen Hochschulbereich
18
Beitrag an die Kosten der Schweizerischen
Hochschulkonferenz
Art. 8 Abs. 1
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Nr.
Erlass
LS 415.22
LS 440.2
SR 613.2
LS 722.126
SR 742.101
LS 832.0121
SR 836.1
611.2
Bestimmungen
Verordnung über das Ruhegehalt der Profes-
sorinnen und Professoren der Universität
Zürich
Ruhegehälter und Freizügigkeitsleistungen
für Professorinnen und Professoren
Opernhausgesetz
Staatsbeitrag an den Unterhalt der Liegen-
schaften und der technischen Infrastruktur
Bundesgesetz über den Finanz- und Lasten-
ausgleich
Ressourcenausgleich (i. V. m. Anhang 8
der Verordnung über den Finanz- und
Lastenausgleich [FiLaV])
Härteausgleich (i. V. m. Anhang 18 FiLaV)
Strassengesetz
Staatsbeiträge an die Städte Zürich und
Winterthur für den Bau und Unterhalt von
Strassen mit überkommunaler Bedeutung
Eisenbahngesetz
Einlage in den Bahninfrastruktur-Fonds
(i. V. m. Art. 23 Verordnung über die
Konzessionierung, Planung und Finan-
zierung der Bahninfrastruktur)
Einführungsgesetz zum Kranken-
versicherungsgesetz
Beiträge für die Prämienübernahme der
Bezügerinnen und Bezüger von Ergän-
zungsleistungen
Beiträge für Prämienübernahme für
Personen unter dem Existenzminimum
Entschädigung für Verlustscheine
aufgrund unbezahlter Prämien und Kosten-
beteiligungen
Bundesgesetz über die Familienzulagen
in der Landwirtschaft
Beitrag an den Bund für Familienzulagen
in der Landwirtschaft
§§ 2–8
24 1 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Vergabe
Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Ver-
gabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompe-
tenzen für gebundene Ausgaben.
2 Bei Bauten des Kantons bis 4 Mio. Franken ist die Baudirektion
zuständig.
3 Bei fondsfinanzierten Bauten bis 4 Mio. Franken ist die fondsver-
antwortliche Direktion zuständig.
1. 1. 23-119
9
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Kreditkontrolle
(§ 43 Abs. 2
CRG)
Kreditabrech-
nung (§ 43 Abs. 3
CRG)
Die zuständige Verwaltungseinheit führt für jede Ausgaben-
bewilligung eine Objektbuchhaltung mit den das Vorhaben betreffen-
den Ausgaben und Einnahmen.
a.
b.
lit. a CRG,
e. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz
der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von
Treu und Glauben verstossen würde.
Fehlender
Budgetbeschluss
(§ 19 Abs. 2
CRG)
15
Allgemeines
B.16 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates und der Direktionen
14 1 Für Ausgabenbewilligungen im Zuständigkeitsbereich des
Regierungsrates gemäss § 36 lit. b CRG gelten §§ 38–43 CRG sinn-
gemäss, sofern nachfolgend nichts anders geregelt wird.
2 Beschliesst der Regierungsrat einen Rahmenkredit, legt er gleich-
zeitig fest, wer über dessen Aufteilung entscheidet.17
3 Über einen Zusatzkredit entscheidet das Organ, das für den
Gesamtkredit zuständig wäre. Überschreitet der Gesamtkredit die Gren-
zen von Art. 33 Abs. 1 lit. d KV2, entscheidet der Kantonsrat abschlies-
send.
4 Das Organ, das die Ausgabe bewilligt hat,
a. entscheidet über ihre Kürzung oder Aufhebung, wenn die Aus-
gabenbewilligung nicht oder nur teilweise beansprucht wird,
b. genehmigt die Abrechnung.
10
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über
a. neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Mio. Franken,
b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich
Fr. 200 000,
c. gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000,
sofern sie zulasten eines der im Anhang 1 aufgeführten Konten des
kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind,
d. gebundene einmalige Ausgaben über 1 Mio. Franken und gebun-
dene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000, sofern
sie aufgrund einer der im Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen
bewilligt werden.
Ausgaben-
kompetenzen
LS 414.12
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung
ab 2005
Beiträge an die Ausbildungskosten der
Studierenden
Art. 3
LS 414.418 Interkantonale Vereinbarung über die
Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Jährlicher Beitrag an die Hochschule
1 Ausgaben der Direktionen und der Staatskanzlei werden Formen der
durch Verfügung der zuständigen Stelle oder durch Unterzeichnung Ausgaben-
des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt.
bewilligung
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei legen fest, wie die Aus-
gaben zu bewilligen sind, und melden dies der Finanzdirektion.
4. Abschnitt: Zuständigkeiten
Die Finanzdirektion ist zuständig für
a. den Erlass von Weisungen zu technischen Fragen im Zusammen-
hang mit dem Finanzcontrolling, den Ausgaben und ihrer Bewilli-
gung sowie den Einnahmen,
b. die Aufnahme von kurzfristigen Mitteln,
c. die Aufnahme von langfristigen Mitteln im Rahmen der jährlichen
Vorgaben des Regierungsrates.
Finanzdirektion
Die Direktionen und die Staatskanzlei können ihre Kom- Delegation
petenzen gemäss §§ 34, 39 und 47 im Sinne von § 66 Abs. 2 VOG RR3
delegieren.
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei holen zu ihren An- Besondere
trägen an den Regierungsrat mit einmaligen Ausgaben von mehr als Stellungnahme
4 Mio. Franken oder mit wiederkehrenden Ausgaben von jährlich mehr
als Fr. 400 000 vorgängig eine besondere Stellungnahme der Finanz-
direktion ein, sofern die Ausgaben nicht im Budget oder im KEF ein-
gestellt sind.24
2 Die Finanzdirektion nimmt innerhalb von höchstens drei Wochen
schriftlich Stellung. Sie kann die Stellungnahme im Einzelfall an die
Finanzverwaltung delegieren.
1. 1. 23-119
11
Finanz-
vermögen
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
3 Die Stellungnahme der Finanzdirektion wird den Antragsakten
zum Geschäft beigelegt.
4 In dringenden Fällen kann mit dem Einverständnis der Finanz-
direktion auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden.
Diese entfällt, wenn ein Mitberichtsverfahren durchgeführt wurde.
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über
die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwal-
a. Übertragung tungsvermögens bis 1 Mio. Franken ins Finanzvermögen sowie über
aus dem Verwal-
tungsvermögen
(§ 58 Abs. 1 lit. c
CRG)
deren Veräusserung.
2 Der Vermögenswert wird zum Buchwert des Verwaltungsvermö-
gens ins Finanzvermögen übertragen.
b. Bauliche
Massnahmen
1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung baulicher Massnah-
men für Bauten des Finanzvermögens richtet sich nach den Ausgaben-
kompetenzen für gebundene Ausgaben.
2 Die Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Ausgaben gelten
sinngemäss.
c. Grundstücke
1 Der Regierungsrat bezeichnet jährlich auf Antrag der Bau-
direktion die Grundstücke des Finanzvermögens, die veräussert wer-
den können. Die Volkswirtschaftsdirektion liefert der Baudirektion
die erforderlichen Angaben für Grundstücke des Strassenfonds.
2 Die Baudirektion führt ein Mitberichtsverfahren durch.
3 Für den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken bis 1 Mio.
Franken ist die Baudirektion zuständig.20
Prozesse und
Vergleiche
1 Der Regierungsrat entscheidet über14
a. die Anhebung eines Prozesses, wenn der Streitwert mehr als 1 Mio.
Franken beträgt,
b. die Anerkennung einer Klage oder den Abschluss eines Vergleichs,
wenn die Verpflichtung des Kantons mehr als 1 Mio. Franken beträgt.
2 In den übrigen Fällen entscheiden die Direktionen oder die
Staatskanzlei.
Verträge über
Einnahmen
1 Sofern nicht anders geregelt, richtet sich die Zuständigkeit
für den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen, nach der
Kompetenz zur Bewilligung von gebundenen Ausgaben.
2 Bei Verträgen über die Einräumung von Baurechten wird der
jährliche Baurechtszins als wiederkehrende Einnahme betrachtet.
12
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
1 Die Finanzdirektion ist zuständig für die Annahme von Erbschaften und
Erbschaften, wenn der Kanton gesetzlicher Erbe ist.
2 Über die Annahme anderer Erbschaften und von Zuwendungen
Dritter entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion,
wenn
a.14 die Erbschaft oder Zuwendung zu Verpflichtungen des Kantons
führt,
b. der Verwendungszweck noch zu bestimmen oder zu präzisieren
ist oder
с.
dem Kanton Liegenschaften zukommen.
3 In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion oder die Staats-
kanzlei, je nach Zuständigkeit.
Zuwendungen
Dritter
5. Abschnitt: Andere Behörden und Organisationen
1 Bei Behörden und Organisationen, die gemäss Spezial-
gesetzgebung dem CRG unterstellt sind, werden die Planung im KEF
und die Berichterstattung im Geschäftsbericht gemäss den für die
Leistungsgruppen geltenden Vorgaben dargestellt. Die Eingaben der
Behörden und Organisationen werden unverändert übernommen, aus-
genommen die Anträge zu den Staatsbeiträgen an die Behörden und
Organisationen.
2 Die selbstständigen Anstalten weisen im KEF die Finanzen aller
Geschäftsfälle gesamthaft und den Staatsbeitrag als Teil des Ertrags
gesondert aus. Die Budgetkredite des Leistungsgruppenbudgets um-
fassen die Finanzen der Geschäftsfälle, die mit Staatsbeiträgen finan-
ziert werden; in der Leistungsgruppenrechnung werden die Finanzen
aller Geschäftsfälle abgerechnet.
3 Die selbstständigen Anstalten legen dem Kantonsrat mit dem
Geschäftsbericht einen Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur
Deckung des Verlustes vor. Es werden keine Rücklagen gebildet.
4 Die Ausgabenbewilligung des obersten Organs der Behörden
und Organisationen entspricht derjenigen des Regierungsrates. Das
oberste Organ kann seine Kompetenzen an unterstellte Einheiten dele-
gieren.
5 Abweichende Regelungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vor-
behalten.
1. 1. 23-119
13
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangs-
bestimmung
Für die Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Er-
folgsrechnung werden für die Jahre vor 2009 die vom Kantonsrat geneh-
migten Rechnungsergebnisse verwendet.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
1 OS 63, 115; Begründung siehe ABI 2008, 432.
2 LS 101.
3 LS 172.11.
4 LS 611.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 804; ABI 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 138; ABI 2010, 3063).
In Kraft seit 1. März 2011.
7 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 908; ABI 2011, 3036). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
8 Eingefügt durch RRB vom 11. Januar 2012 (OS 67, 106; ABI 2012, 39). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
9 Fassung gemäss RRB vom 19. September 2012 (OS 67, 561; AB1 2012-10-05).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
10 Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 59; ABI 2012-12-28).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
11 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 59; ABI2012-12-28). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
12 Eingefügt durch RRB vom 6. November 2013 (OS 68, 485; ABI 2013-11-22).
In Kraft seit 1. Januar 2014.
13 Fassung gemäss RRB vom 6. November 2013 (OS 68, 485; ABI 2013-11-22).
In Kraft seit 1. Januar 2014.
14 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 71, 410; AB1 2016-07-08). In Kraft
seit 1. Januar 2017.
15 Aufgehoben durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 71, 410; ABI 2016-07-08). In
Kraft seit 1. Januar 2017.
16 Nummerierung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 71, 410; ABI 2016-07-08).
In Kraft seit 1. Januar 2017.
17 Fassung gemäss RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 389; ABI 2017-05-05). In
Kraft seit 1. August 2017.
18 Aufgehoben durch RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 389; ABI 2017-05-05). In
Kraft seit 1. August 2017.
14
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
19 Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 2018 (OS 73, 144; AB1 2018-01-19). In
Kraft seit 1. April 2018.
20 Fassung gemäss RRB vom 20. Juni 2018 (OS 74, 140; ABI 2018-06-29). In Kraft
seit 1. Januar 2019 (ABI 2019-02-01).
21 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 (OS 75, 224; ABI 2020-04-03). In Kraft
seit 1. April 2020.
22 Fassung gemäss RRB vom 22. April 2020 (OS 75, 307; ABI 2020-04-24). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
23 Aufgehoben durch RRB vom 22. April 2020 (OS 75, 307; AB1 2020-04-24). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
24 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2021 (OS 76, 375; ABI 2021-07-09). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
25 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 654; ABI 2021-10-29). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
26 Fassung gemäss RRB vom 9. März 2022 (OS 77, 238; ABI 2022-03-25). In Kraft
seit 1. Juni 2022.
27 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 546; AB1 2022-10-14). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
1. 1. 23-119
15
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Anhang 1
Konten des kantonalen Kontenplans gemäss § 39 lit. c14
Kontonummer
3100
3101
3102
3103
3105
3106
312
3130
3133
3134
3135
3136
3137
315
361
37
39
57
Kontobezeichnung
Büromaterial
Betriebs-, Verbrauchsmaterial
Drucksachen, Publikationen
Fachliteratur, Zeitschriften
Lebensmittel
Medizinisches Material
Ver- und Entsorgung
Dienstleistungen Dritter (ohne Arbeitsleistungen
Dritter wie Dienstleistungsaufträge, Werkaufträge
usw.)
Informatik-Nutzungsaufwand
Sach- und Vermögensversicherungsprämien
Dienstleistungsaufwand für Personen in Obhut
Honorare privatärztlicher Tätigkeit
Steuern und Abgaben
Unterhalt von Anlagen
Entschädigungen an Gemeinwesen
Durchlaufende Beiträge
Interne Verrechnungen
Durchlaufende Investitionsbeiträge
16
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Anhang 217
Bestimmungen gemäss § 39 lit. d
Nr.
Erlass
Gemeindegesetz
LS 131.119
Beitrag an die Projektkosten
(i. V. m. §§ 41 f. Gemeindeverordnung)
Zusammenschlussbeitrag
(i. V. m. § 43 Gemeindeverordnung)
Entschuldungsbeitrag
(i. V. m. § 44 Gemeindeverordnung)
Beitrag zum Ausgleich von Einbussen
beim Finanzausgleich
(i. V. m. § 46 Gemeindeverordnung)
SR 312.0
Schweizerische Strafprozessordnung
Verfahrenskosten
LS 410.3
Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich
zum Konkordat über die Schulkoordination
Beitrag an die Kosten des Konkordats
LS 412.10027 Volksschulgesetz
Staatsbeitrag an die Besoldung
der Volksschullehrkräfte
Staatsbeiträge an Schulen mit einem hohen
Anteil Fremdsprachiger (i. V. m. § 15 Finanz-
verordnung zum Volksschulgesetz)
Staatsbeiträge an die Schulung von Kindern
von Asylsuchenden (i.V.m. § 16 Finanz-
verordnung zum Volksschulgesetz)
LS 413.21
Mittelschulgesetz
Staatsbeiträge an ausserkantonale Mittel-
schulen aufgrund von Vereinbarungen mit
anderen Kantonen
611.2
Bestimmungen