Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.2 FCV CH-ZH

Finanzcontrollingverordnung (FCV) (FCV)

70 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (70)

Gesetzestext (70 Artikel)

Diese Verordnung regelt das Finanzcontrolling sowie die Gegenstand

Ausgaben und ihre Bewilligung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a und b CRG.

Diese Verordnung gilt für den Regierungsrat, die kantonale Geltungsbereich

Verwaltung sowie für andere Behörden und Organisationen, soweit sie

gemäss Spezialgesetzgebung dem CRG unterstellt sind.

2. Abschnitt: Controlling

A. Finanzcontrolling

14

1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 4 Abs. 1 CRG umfasst einen Haushalts-

Zeitraum von acht Jahren.

2 Die Finanzdirektion unterstützt den Regierungsrat bei der Ent-

wicklung von Entlastungsprogrammen gemäss § 4 Abs. 2 CRG und

berichtet über deren Umsetzung.

ten

gleichgewicht

(§ 4 CRG)

Das Finanzcontrolling erfolgt insbesondere unter den Aspek- Aspekte

a. der Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts,

b. des sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes,

c. des Erhalts der kantonalen Vermögenswerte,

des Finanz-

controllings

(§ 7 lit. b CRG)

1. 1. 23-119

1

611.2

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

d. der finanziellen Risiken gemäss § 14 der Verordnung über die

Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung

vom 18. Juli 2007 (VOG RR)3.

B. Versicherung von finanziellen Risiken

Versicherung

von finanziellen

Risiken (§ 7 lit. f

CRG)

1 Der Kanton trägt seine Risiken grundsätzlich selbst. Ver-

sicherungen werden nur in Ausnahmefällen abgeschlossen.

2 Für die Regelung des internen Schadensausgleichs und den Ab-

schluss von Versicherungen ist die Finanzdirektion zuständig.

C. Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan (KEF)

Projekte (§ 10

Abs. 1 lit. d

CRG)

1 Projekte werden im KEF dargestellt, wenn sie

a. mit den Legislaturzielen des Regierungsrates, einer Direktion oder

der Staatskanzlei zusammenhängen,

b. sich erheblich auf den Staatshaushalt auswirken oder

c. politisch bedeutsam sind.

2 Darzustellen sind

a. die mit dem Projekt angestrebten Wirkungen und Leistungen, ein-

schliesslich Beurteilungskriterien,

b. die wichtigsten zukünftigen Meilensteine des Projektes,

c. die für die Durchführung des Projektes benötigten finanziellen

Mittel,

d. die Auswirkungen auf den Staatshaushalt nach der Projektrealisie-

rung.

Leistungs-

gruppen und

Indikatoren

(§ 12 CRG)

1 Für die wichtigsten Aufgaben einer Leistungsgruppe wer-

den Indikatoren bestimmt.

2 Für jeden Indikatorenwert ist anzugeben, ob es sich um einen

Zielwert (Höchst- oder Mindestwert) oder eine Prognose handelt.

Verfahren

für den KEF

(§ 13 CRG)

1 Der Regierungsrat erlässt auf Antrag der Finanzdirektion

Richtlinien für die Erarbeitung des KEF.

2 Die Finanzdirektion koordiniert die Erstellung des KEF.

3...18

2

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

D. Budget

611.2

1 Der Budgetentwurf ist Teil des KEF.

2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat zusammen mit

den Budgetkrediten gemäss § 15 Abs. 1 CRG Leistungsindikatoren mit

Zielwerten.

Budgetentwurf

(§ 14 Abs. 2

CRG)

Unerlässliche Ausgaben gemäss § 19 Abs. 2 CRG sind ins-

besondere

a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die

Wiederbesetzung vakanter Stellen, einschliesslich Ausgaben für

den Teuerungsausgleich, den Stufenaufstieg und Beförderungen,

b. Ausgaben, für die aufgrund von § 22 Abs. 1 lit. a–d CRG eine Kre-

ditüberschreitung bewilligt werden könnte,

c. Ausgaben für laufende Projekte,

d. Ausgaben zufolge Verwendung eines Verpflichtungskredites gemäss

1 Minderertrag und Mehraufwand sowie höhere Investitions-

ausgaben sind grundsätzlich innerhalb eines Budgetkredits zu kom-

pensieren.

2 Sind zur Einhaltung des Budgetkredits Leistungskürzungen nötig,

weist der Regierungsrat diese im Zwischenbericht und im Geschäfts-

bericht aus. In bedeutenden Fällen informieren die Direktionen oder

die Staatskanzlei den Regierungsrat sofort.

Budgetbindung

(§ 20 CRG)

1 Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar

a. die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs,

b. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,

c. Veränderungen bei den Leistungen.

2 Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.

3 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird,

ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser spätestens mit dem

Nachtragskredit dem Kantonsrat beantragt werden.

4 Der Regierungsrat beschliesst Ausgaben im Zusammenhang mit

Nachtragskrediten, die in seine Zuständigkeit fallen, spätestens im

Zeitpunkt des Nachtragskreditsantrages.

Nachtrags-

kredite

(§ 21 CRG)

a. Inhalt

1. 1. 23-119

3

611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)

5 Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Erträge tiefer als budgetiert ausfallen, ist kein Nachtragskredit erforderlich.

22 1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat Nachtragskredite grundsätzlich mit zwei Sammelvorlagen.

2 Die Meldungen für die Sammelvorlagen sind der Finanzdirektion einzureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.

1 Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung stellt dar

a. die Ursachen der Kreditüberschreitung,

b. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,

c. Veränderungen bei den Leistungen.

2 Zuständig für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bzw. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber.

3 Bewilligte Kreditüberschreitungen werden im Rahmen der Zwischenberichterstattung und des Geschäftsberichts der Finanzdirektion gemeldet.

4 Sie erhöhen den Budgetkredit nicht.

5 Wenn ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht ausreicht, weil Erträge tiefer ausfallen als budgetiert, ist keine Kreditüberschreitung zu bewilligen.

E. Rücklagen und Kreditübertragung

1 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der Finanzdirektion Begehren auf Bildung von Rücklagen für die Leistungsgruppen ihres Zuständigkeitsbereichs.

2 Die Finanzdirektion stellt dem Regierungsrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag. Sie stellt Abweichungen von den Begehren der Direktionen und der Staatskanzlei dar und begründet sie.

1 Die Bildung neuer Rücklagen darf jährlich 2% des Lohnaufwands gemäss Rechnung der Leistungsgruppe nicht übersteigen. Rücklagen dürfen bis höchstens 5% dieses Lohnaufwands gebildet werden.14

2 Schliesst eine Leistungsgruppe schlechter ab als budgetiert, kann der Regierungsrat einen angemessenen Teil der bestehenden Rücklagen auflösen.

4

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

611.2

1 Rücklagen können für Vorhaben verwendet werden, die c. Verwendung

mit den Leistungen der Leistungsgruppe zusammenhängen.

2 Einmalzulagen an Mitarbeitende sind nicht zulässig.

3 Werden Rücklagen für Vorhaben mit Investitionscharakter ver-

wendet, ist dies der Finanzverwaltung zu melden.

4 Werden Rücklagen verwendet, darf der Budgetkredit im betref-

fenden Umfang überschritten werden. Die Überschreitung wird im

Geschäftsbericht ausgewiesen.

1 Für die Verwendung von Rücklagen gelten die ordent- d. Zuständig-

lichen Ausgabenkompetenzen.

2 Die Direktionen und die Staatskanzlei informieren den Regie-

rungsrat über die Verwendung von Rücklagen im Rahmen der Bericht-

erstattung für den Geschäftsbericht.

keiten

1 Ausserordentliche Rücklagen können in folgenden Leis- e. Ausserordent-

liche Rücklagen

tungsgruppen gebildet werden

a. Aufsicht und Bewilligungen im Gesundheitswesen,

b. Somatische Akutversorgung und Rehabilitation,

c. Psychiatrische Versorgung,

d. Bezirksgerichte.

2 Die §§ 15–18 gelten sinngemäss.

1 Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Kredit-

Differenz zwischen Budgetkredit und Rechnung der Leistungsgruppe übertragung

zulässig.

2 Kreditübertragungen unter Fr. 50 000 je Vorhaben sind nur zuläs-

sig, sofern der Budgetkredit der Leistungsgruppe des Folgejahres nicht

höher ist als Fr. 100 000.

(§ 25 CRG)

a. Voraus-

setzungen

1 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der b. Bewilligung

Finanzdirektion Begehren auf Übertragung nicht beanspruchter Mit-

tel auf die neue Rechnung. Die Finanzdirektion stellt dem Regierungs-

rat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag.

dar

2 Der Antrag für die Bewilligung von Kreditübertragungen stellt

a. die Ursachen der Verzögerung der Vorhaben,

b. die Höhe der beantragten Kreditübertragungen,

c. die Differenz zwischen den Budgetkrediten gemäss Leistungsgrup-

penbudget und gemäss Leistungsgruppenrechnung,

d. Abweichungen gegenüber den Begehren der Direktionen und der

Staatskanzlei sowie die Begründung dieser Abweichungen.

1. 1. 23-119

5

611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)

3 Der Budgetkredit des Folgejahres einer Leistungsgruppe erhöht

sich im Umfang der Kreditübertragung.

4 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut eine

Kreditübertragung zu beantragen.

F. Berichterstattung

Zwischen-

bericht

(§ 26 Abs. 1

CRG)

Geschäfts-

bericht

(§ 27 CRG)

Kosten-

Leistungs-

Rechnung

(§ 28 CRG)

22 1 Im Zwischenbericht stellt der Regierungsrat das voraus-

sichtliche Ergebnis der konsolidierten Erfolgsrechnung und der Investi-

tionsrechnung dar. Bedeutende Abweichungen gegenüber dem Budget

werden begründet.

2 Die Meldungen zum Zwischenbericht sind der Finanzdirektion ein-

zureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.

1 Im Bericht über seine Geschäftstätigkeit gemäss § 27 Abs. 2

lit. a CRG stellt der Regierungsrat je für den Kanton, die Direktionen

und die Staatskanzlei sowie die Leistungsgruppen insbesondere dar

a. die Hauptereignisse des vergangenen Jahres,

b. die Umsetzung der Ziele,

c. die finanzielle Entwicklung,

d. die Entwicklung der Indikatorenwerte der Leistungsgruppen,

e. die wichtigsten Projekte.

2 Zur Abrechnung der Ergebnisse der Leistungsgruppen gemäss

9 1 Die Kosten-Leistungs-Rechnung wird im Sinne einer Leis-

tungserfassung mit Aufwandausweis (LEA) als Ist-Rechnung geführt.

Die Ergebnisse werden für das vergangene Jahr nach dem Rechnungs-

abschluss bereitgestellt.

6

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

611.2

2 Die LEA hat folgenden Mindestanforderungen zu genügen

a. Den Leistungen werden jene Aufwendungen und Erträge zugeord-

net, die unmittelbar im Rahmen ihrer Erbringung anfallen.

b. Die nicht direkt den Leistungen zuordenbaren Aufwendungen und

Erträge werden summarisch ausgewiesen.

3 Die Anwendung von Branchenstandards ist erlaubt. Sofern sie

den Mindestanforderungen der LEA nicht genügen, bewilligt der

Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion ihre Anwendung.

4 Für Leistungsgruppen gemäss § 12 Abs. 2 CRG muss keine LEA

geführt werden.

1 Für Aufwand und Ertrag von Leistungen, die sich nicht Interne Ver-

direkt den Leistungsbezügern zuordnen lassen, legt der Regierungsrat rechnungen

mit den Richtlinien für die Erarbeitung des KEF Umlageschlüssel fest.

und Umlagen

2 Die Verrechnung der übrigen intern erbrachten Leistungen regeln (§ 29 CRG)

Leistungserbringer und -bezüger miteinander.

H. Verzinsung

Abs. 2 lit. b CRG werden je Leistungsgruppe einander gegenüber-

gestellt

a. die Budgetkredite, korrigiert um Nachtragskredite und um Kredit-

übertragungen aus dem Vorjahr, sowie die vom Kantonsrat beschlos-

senen Indikatorenwerte,

b. die entsprechenden Rechnungswerte.

3 Abweichungen der Werte gemäss Abs. 2 werden ausgewiesen und

begründet.

G. Kosten-Leistungs-Rechnung

Art. 21

1. 1. 23-119

19

611.2

Nr.

SR 837.0

LS 851.1

LS 852.225

LS 855.2

20

Erlass

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

Bestimmungen

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits-

losenversicherung und die Insolvenz-

entschädigung

Kantonsbeitrag an den Bund für Leistungen Art. 59d

an Personen, die weder die Beitragszeit

erfüllen noch von der Erfüllung der Beitrags-

zeit befreit sind

Kantonsbeitrag an den Bund für den Vollzug Art. 92 Abs. 7bis

Sozialhilfegesetz

Wirtschaftliche Hilfe (i. V. m. § 17 Sozial-

hilfeverordnung)

Gesetz über die Jugendheime und die Pflege-

kinderfürsorge

Beiträge für zürcherische Kinder und

Jugendliche in ausserkantonalen Heimen

(i. V. m. Art. 19 Interkantonale Verein-

barung für soziale Einrichtungen)

Gesetz über Invalideneinrichtungen für

erwachsene Personen und den Transport

von mobilitätsbehinderten Personen

Beiträge an die Kosten der bewilligten

Leistungen von ausserkantonalen Ein-

richtungen (i. V. m. Art. 19 Interkantonale

Vereinbarung für soziale Einrichtungen)

14 Die Verzinsung von Kontokorrenten für Dritte, Fonds im

Fremdkapital sowie der liquiden Mittel der Bestandeskonten der Le-

gate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit richtet sich nach der

Weisung der Finanzdirektion. Diese bezeichnet die zu verzinsenden

Konten.

3. Abschnitt: Ausgaben

A. Allgemeines

Begriffe

(§ 34 CRG)

1 Als Ausgaben im Sinne von § 34 CRG gelten insbesondere

a. Umwandlungen von Finanz- in Verwaltungsvermögen,

b. Staatsbeiträge,

c. Darlehen,

d. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,

e. Einnahmenverzichte.

2 Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlun-

gen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben.

Grundsatz

der Einheit

1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch

die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzu-

holen.

2 Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden

getrennt bewilligt.

3 Ist dasselbe Organ für neue und gebundene Ausgaben zuständig,

werden die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschie-

dene Organe zuständig, beschliesst das Organ mit der niedrigsten Aus-

gabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zuständigkeitsbereich unter

dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt

gleichzeitig Antrag zur Bewilligung dieser Ausgaben.

Bestimmung der

Ausgabenhöhe

1 In die Ausgabe werden eingerechnet

a. alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallen-

den Aufwendungen, insbesondere

1. Landerwerb,

2. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,

3. Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien,

4. Rückbauten bei Mietverhältnissen,

5. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattun-

gen,

8

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

611.2

6. Reserven für Unvorgesehenes; diese sind besonders auszuwei-

sen.

7. Steuern und Abgaben.

b. vor der Beschlussfassung anfallende Aufwendungen von Investi-

tionsbeiträgen sowie von kantonalen Vorhaben, wenn sie aufgrund

der Rechnungslegungsverordnung aktiviert werden müssen.

2 Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe

eingerechnet, ausgenommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von

kantonalen Angestellten.

3 Bei Darlehen ist deren Höhe massgebend.

4 Die Ausgabenhöhe bei Bürgschaften und Garantieverpflichtun-

gen bestimmt sich nach dem Höchstbetrag der Verpflichtung des Kan-

tons.14

1 Ausgaben für operatives Leasing werden als wiederkeh- Ausgaben

rend, jene für Finanzierungsleasing als einmalig behandelt.14

2 Im Antrag ist die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben für Leasing aus-

zuweisen.

für Leasing

1 In den Erläuterungen zur Ausgabenbewilligung werden Erläuterungen

dargestellt

a. die Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierungspolitik

und dem KEF,

b. die beanspruchte Budgetposition,

c. Angaben zur Nutzungsdauer,

d. Kapitalfolgeaufwendungen und -erträge,

e. betriebliche, personelle und indirekte Folgeaufwendungen und

-erträge.

2 In den Erläuterungen zu einem Verpflichtungskredit des Kantons-

rates wird zudem darauf hingewiesen, dass der Verpflichtungskredit

der Zustimmung der Mehrheit aller Kantonsratsmitglieder bedarf.

zur Ausgaben-

bewilligung

LS 415.17

Interkantonale Universitätsvereinbarung

Beitrag an die Ausbildungskosten der

Studierenden

Art. 3

LS 415.171 Interkantonale Vereinbarung über den

schweizerischen Hochschulbereich

18

Beitrag an die Kosten der Schweizerischen

Hochschulkonferenz

Art. 8 Abs. 1

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

Nr.

Erlass

LS 415.22

LS 440.2

SR 613.2

LS 722.126

SR 742.101

LS 832.0121

SR 836.1

611.2

Bestimmungen

Verordnung über das Ruhegehalt der Profes-

sorinnen und Professoren der Universität

Zürich

Ruhegehälter und Freizügigkeitsleistungen

für Professorinnen und Professoren

Opernhausgesetz

Staatsbeitrag an den Unterhalt der Liegen-

schaften und der technischen Infrastruktur

Bundesgesetz über den Finanz- und Lasten-

ausgleich

Ressourcenausgleich (i. V. m. Anhang 8

der Verordnung über den Finanz- und

Lastenausgleich [FiLaV])

Härteausgleich (i. V. m. Anhang 18 FiLaV)

Strassengesetz

Staatsbeiträge an die Städte Zürich und

Winterthur für den Bau und Unterhalt von

Strassen mit überkommunaler Bedeutung

Eisenbahngesetz

Einlage in den Bahninfrastruktur-Fonds

(i. V. m. Art. 23 Verordnung über die

Konzessionierung, Planung und Finan-

zierung der Bahninfrastruktur)

Einführungsgesetz zum Kranken-

versicherungsgesetz

Beiträge für die Prämienübernahme der

Bezügerinnen und Bezüger von Ergän-

zungsleistungen

Beiträge für Prämienübernahme für

Personen unter dem Existenzminimum

Entschädigung für Verlustscheine

aufgrund unbezahlter Prämien und Kosten-

beteiligungen

Bundesgesetz über die Familienzulagen

in der Landwirtschaft

Beitrag an den Bund für Familienzulagen

in der Landwirtschaft

§§ 2–8

24 1 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Vergabe

Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Ver-

gabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompe-

tenzen für gebundene Ausgaben.

2 Bei Bauten des Kantons bis 4 Mio. Franken ist die Baudirektion

zuständig.

3 Bei fondsfinanzierten Bauten bis 4 Mio. Franken ist die fondsver-

antwortliche Direktion zuständig.

1. 1. 23-119

9

611.2

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

Kreditkontrolle

(§ 43 Abs. 2

CRG)

Kreditabrech-

nung (§ 43 Abs. 3

CRG)

Die zuständige Verwaltungseinheit führt für jede Ausgaben-

bewilligung eine Objektbuchhaltung mit den das Vorhaben betreffen-

den Ausgaben und Einnahmen.

a.

b.

lit. a CRG,

e. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz

der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von

Treu und Glauben verstossen würde.

Fehlender

Budgetbeschluss

(§ 19 Abs. 2

CRG)

15

Allgemeines

B.16 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates und der Direktionen

14 1 Für Ausgabenbewilligungen im Zuständigkeitsbereich des

Regierungsrates gemäss § 36 lit. b CRG gelten §§ 38–43 CRG sinn-

gemäss, sofern nachfolgend nichts anders geregelt wird.

2 Beschliesst der Regierungsrat einen Rahmenkredit, legt er gleich-

zeitig fest, wer über dessen Aufteilung entscheidet.17

3 Über einen Zusatzkredit entscheidet das Organ, das für den

Gesamtkredit zuständig wäre. Überschreitet der Gesamtkredit die Gren-

zen von Art. 33 Abs. 1 lit. d KV2, entscheidet der Kantonsrat abschlies-

send.

4 Das Organ, das die Ausgabe bewilligt hat,

a. entscheidet über ihre Kürzung oder Aufhebung, wenn die Aus-

gabenbewilligung nicht oder nur teilweise beansprucht wird,

b. genehmigt die Abrechnung.

10

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

611.2

Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über

a. neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Mio. Franken,

b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich

Fr. 200 000,

c. gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000,

sofern sie zulasten eines der im Anhang 1 aufgeführten Konten des

kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind,

d. gebundene einmalige Ausgaben über 1 Mio. Franken und gebun-

dene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000, sofern

sie aufgrund einer der im Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen

bewilligt werden.

Ausgaben-

kompetenzen

LS 414.12

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

ab 2005

Beiträge an die Ausbildungskosten der

Studierenden

Art. 3

LS 414.418 Interkantonale Vereinbarung über die

Hochschule für Heilpädagogik Zürich

Jährlicher Beitrag an die Hochschule

1 Ausgaben der Direktionen und der Staatskanzlei werden Formen der

durch Verfügung der zuständigen Stelle oder durch Unterzeichnung Ausgaben-

des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt.

bewilligung

2 Die Direktionen und die Staatskanzlei legen fest, wie die Aus-

gaben zu bewilligen sind, und melden dies der Finanzdirektion.

4. Abschnitt: Zuständigkeiten

Die Finanzdirektion ist zuständig für

a. den Erlass von Weisungen zu technischen Fragen im Zusammen-

hang mit dem Finanzcontrolling, den Ausgaben und ihrer Bewilli-

gung sowie den Einnahmen,

b. die Aufnahme von kurzfristigen Mitteln,

c. die Aufnahme von langfristigen Mitteln im Rahmen der jährlichen

Vorgaben des Regierungsrates.

Finanzdirektion

Die Direktionen und die Staatskanzlei können ihre Kom- Delegation

petenzen gemäss §§ 34, 39 und 47 im Sinne von § 66 Abs. 2 VOG RR3

delegieren.

1 Die Direktionen und die Staatskanzlei holen zu ihren An- Besondere

trägen an den Regierungsrat mit einmaligen Ausgaben von mehr als Stellungnahme

4 Mio. Franken oder mit wiederkehrenden Ausgaben von jährlich mehr

als Fr. 400 000 vorgängig eine besondere Stellungnahme der Finanz-

direktion ein, sofern die Ausgaben nicht im Budget oder im KEF ein-

gestellt sind.24

2 Die Finanzdirektion nimmt innerhalb von höchstens drei Wochen

schriftlich Stellung. Sie kann die Stellungnahme im Einzelfall an die

Finanzverwaltung delegieren.

1. 1. 23-119

11

Finanz-

vermögen

611.2

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

3 Die Stellungnahme der Finanzdirektion wird den Antragsakten

zum Geschäft beigelegt.

4 In dringenden Fällen kann mit dem Einverständnis der Finanz-

direktion auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden.

Diese entfällt, wenn ein Mitberichtsverfahren durchgeführt wurde.

1 Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über

die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwal-

a. Übertragung tungsvermögens bis 1 Mio. Franken ins Finanzvermögen sowie über

aus dem Verwal-

tungsvermögen

(§ 58 Abs. 1 lit. c

CRG)

deren Veräusserung.

2 Der Vermögenswert wird zum Buchwert des Verwaltungsvermö-

gens ins Finanzvermögen übertragen.

b. Bauliche

Massnahmen

1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung baulicher Massnah-

men für Bauten des Finanzvermögens richtet sich nach den Ausgaben-

kompetenzen für gebundene Ausgaben.

2 Die Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Ausgaben gelten

sinngemäss.

c. Grundstücke

1 Der Regierungsrat bezeichnet jährlich auf Antrag der Bau-

direktion die Grundstücke des Finanzvermögens, die veräussert wer-

den können. Die Volkswirtschaftsdirektion liefert der Baudirektion

die erforderlichen Angaben für Grundstücke des Strassenfonds.

2 Die Baudirektion führt ein Mitberichtsverfahren durch.

3 Für den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken bis 1 Mio.

Franken ist die Baudirektion zuständig.20

Prozesse und

Vergleiche

1 Der Regierungsrat entscheidet über14

a. die Anhebung eines Prozesses, wenn der Streitwert mehr als 1 Mio.

Franken beträgt,

b. die Anerkennung einer Klage oder den Abschluss eines Vergleichs,

wenn die Verpflichtung des Kantons mehr als 1 Mio. Franken beträgt.

2 In den übrigen Fällen entscheiden die Direktionen oder die

Staatskanzlei.

Verträge über

Einnahmen

1 Sofern nicht anders geregelt, richtet sich die Zuständigkeit

für den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen, nach der

Kompetenz zur Bewilligung von gebundenen Ausgaben.

2 Bei Verträgen über die Einräumung von Baurechten wird der

jährliche Baurechtszins als wiederkehrende Einnahme betrachtet.

12

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

611.2

1 Die Finanzdirektion ist zuständig für die Annahme von Erbschaften und

Erbschaften, wenn der Kanton gesetzlicher Erbe ist.

2 Über die Annahme anderer Erbschaften und von Zuwendungen

Dritter entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion,

wenn

a.14 die Erbschaft oder Zuwendung zu Verpflichtungen des Kantons

führt,

b. der Verwendungszweck noch zu bestimmen oder zu präzisieren

ist oder

с.

dem Kanton Liegenschaften zukommen.

3 In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion oder die Staats-

kanzlei, je nach Zuständigkeit.

Zuwendungen

Dritter

5. Abschnitt: Andere Behörden und Organisationen

1 Bei Behörden und Organisationen, die gemäss Spezial-

gesetzgebung dem CRG unterstellt sind, werden die Planung im KEF

und die Berichterstattung im Geschäftsbericht gemäss den für die

Leistungsgruppen geltenden Vorgaben dargestellt. Die Eingaben der

Behörden und Organisationen werden unverändert übernommen, aus-

genommen die Anträge zu den Staatsbeiträgen an die Behörden und

Organisationen.

2 Die selbstständigen Anstalten weisen im KEF die Finanzen aller

Geschäftsfälle gesamthaft und den Staatsbeitrag als Teil des Ertrags

gesondert aus. Die Budgetkredite des Leistungsgruppenbudgets um-

fassen die Finanzen der Geschäftsfälle, die mit Staatsbeiträgen finan-

ziert werden; in der Leistungsgruppenrechnung werden die Finanzen

aller Geschäftsfälle abgerechnet.

3 Die selbstständigen Anstalten legen dem Kantonsrat mit dem

Geschäftsbericht einen Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur

Deckung des Verlustes vor. Es werden keine Rücklagen gebildet.

4 Die Ausgabenbewilligung des obersten Organs der Behörden

und Organisationen entspricht derjenigen des Regierungsrates. Das

oberste Organ kann seine Kompetenzen an unterstellte Einheiten dele-

gieren.

5 Abweichende Regelungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vor-

behalten.

1. 1. 23-119

13

611.2

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs-

bestimmung

Für die Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Er-

folgsrechnung werden für die Jahre vor 2009 die vom Kantonsrat geneh-

migten Rechnungsergebnisse verwendet.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

1 OS 63, 115; Begründung siehe ABI 2008, 432.

2 LS 101.

3 LS 172.11.

4 LS 611.

5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 804; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

6 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 138; ABI 2010, 3063).

In Kraft seit 1. März 2011.

7 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 908; ABI 2011, 3036). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

8 Eingefügt durch RRB vom 11. Januar 2012 (OS 67, 106; ABI 2012, 39). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

9 Fassung gemäss RRB vom 19. September 2012 (OS 67, 561; AB1 2012-10-05).

In Kraft seit 1. Januar 2013.

10 Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 59; ABI 2012-12-28).

In Kraft seit 1. Januar 2013.

11 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 59; ABI2012-12-28). In

Kraft seit 1. Januar 2013.

12 Eingefügt durch RRB vom 6. November 2013 (OS 68, 485; ABI 2013-11-22).

In Kraft seit 1. Januar 2014.

13 Fassung gemäss RRB vom 6. November 2013 (OS 68, 485; ABI 2013-11-22).

In Kraft seit 1. Januar 2014.

14 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 71, 410; AB1 2016-07-08). In Kraft

seit 1. Januar 2017.

15 Aufgehoben durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 71, 410; ABI 2016-07-08). In

Kraft seit 1. Januar 2017.

16 Nummerierung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 71, 410; ABI 2016-07-08).

In Kraft seit 1. Januar 2017.

17 Fassung gemäss RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 389; ABI 2017-05-05). In

Kraft seit 1. August 2017.

18 Aufgehoben durch RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 389; ABI 2017-05-05). In

Kraft seit 1. August 2017.

14

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

611.2

19 Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 2018 (OS 73, 144; AB1 2018-01-19). In

Kraft seit 1. April 2018.

20 Fassung gemäss RRB vom 20. Juni 2018 (OS 74, 140; ABI 2018-06-29). In Kraft

seit 1. Januar 2019 (ABI 2019-02-01).

21 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 (OS 75, 224; ABI 2020-04-03). In Kraft

seit 1. April 2020.

22 Fassung gemäss RRB vom 22. April 2020 (OS 75, 307; ABI 2020-04-24). In Kraft

seit 1. Januar 2021.

23 Aufgehoben durch RRB vom 22. April 2020 (OS 75, 307; AB1 2020-04-24). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

24 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2021 (OS 76, 375; ABI 2021-07-09). In Kraft

seit 1. Januar 2022.

25 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 654; ABI 2021-10-29). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

26 Fassung gemäss RRB vom 9. März 2022 (OS 77, 238; ABI 2022-03-25). In Kraft

seit 1. Juni 2022.

27 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 546; AB1 2022-10-14). In

Kraft seit 1. Januar 2023.

1. 1. 23-119

15

611.2

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

Anhang 1

Konten des kantonalen Kontenplans gemäss § 39 lit. c14

Kontonummer

3100

3101

3102

3103

3105

3106

312

3130

3133

3134

3135

3136

3137

315

361

37

39

57

Kontobezeichnung

Büromaterial

Betriebs-, Verbrauchsmaterial

Drucksachen, Publikationen

Fachliteratur, Zeitschriften

Lebensmittel

Medizinisches Material

Ver- und Entsorgung

Dienstleistungen Dritter (ohne Arbeitsleistungen

Dritter wie Dienstleistungsaufträge, Werkaufträge

usw.)

Informatik-Nutzungsaufwand

Sach- und Vermögensversicherungsprämien

Dienstleistungsaufwand für Personen in Obhut

Honorare privatärztlicher Tätigkeit

Steuern und Abgaben

Unterhalt von Anlagen

Entschädigungen an Gemeinwesen

Durchlaufende Beiträge

Interne Verrechnungen

Durchlaufende Investitionsbeiträge

16

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

Anhang 217

Bestimmungen gemäss § 39 lit. d

Nr.

Erlass

Gemeindegesetz

LS 131.119

Beitrag an die Projektkosten

(i. V. m. §§ 41 f. Gemeindeverordnung)

Zusammenschlussbeitrag

(i. V. m. § 43 Gemeindeverordnung)

Entschuldungsbeitrag

(i. V. m. § 44 Gemeindeverordnung)

Beitrag zum Ausgleich von Einbussen

beim Finanzausgleich

(i. V. m. § 46 Gemeindeverordnung)

SR 312.0

Schweizerische Strafprozessordnung

Verfahrenskosten

LS 410.3

Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich

zum Konkordat über die Schulkoordination

Beitrag an die Kosten des Konkordats

LS 412.10027 Volksschulgesetz

Staatsbeitrag an die Besoldung

der Volksschullehrkräfte

Staatsbeiträge an Schulen mit einem hohen

Anteil Fremdsprachiger (i. V. m. § 15 Finanz-

verordnung zum Volksschulgesetz)

Staatsbeiträge an die Schulung von Kindern

von Asylsuchenden (i.V.m. § 16 Finanz-

verordnung zum Volksschulgesetz)

LS 413.21

Mittelschulgesetz

Staatsbeiträge an ausserkantonale Mittel-

schulen aufgrund von Vereinbarungen mit

anderen Kantonen

611.2

Bestimmungen

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