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Art. 2 : Rechnungslegungsverordnung (RLV)

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Art. 2

1 Diese Verordnung gilt für Behörden und Organisationen, Geltungsbereich

soweit sie dem CRG unterstellt sind.

2 Ist eine Organisation dem CRG nicht unterstellt, aber in der kon-

solidierten Rechnung zu erfassen, so gelten für sie die Bestimmungen

des 2. Teils, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung

erforderlich ist.

2. Teil: Rechnungslegung

1. Abschnitt: Anwendbare Normen

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