611.1
RLVOCOSCON
CH-ZH
Art. 2 : Rechnungslegungsverordnung (RLV)
Art. 2
1 Diese Verordnung gilt für Behörden und Organisationen, Geltungsbereich
soweit sie dem CRG unterstellt sind.
2 Ist eine Organisation dem CRG nicht unterstellt, aber in der kon-
solidierten Rechnung zu erfassen, so gelten für sie die Bestimmungen
des 2. Teils, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung
erforderlich ist.
2. Teil: Rechnungslegung
1. Abschnitt: Anwendbare Normen