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611.1 RLVOCOSCON CH-ZH

Rechnungslegungsverordnung (RLV) (RLV)

46 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (46)

Gesetzestext (46 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Rechnungslegung gemäss §§ 44- Gegenstand

57 CRG sowie die Rechnungsführung und die interne Kontrolle.

1 Diese Verordnung gilt für Behörden und Organisationen, Geltungsbereich

soweit sie dem CRG unterstellt sind.

2 Ist eine Organisation dem CRG nicht unterstellt, aber in der kon-

solidierten Rechnung zu erfassen, so gelten für sie die Bestimmungen

des 2. Teils, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung

erforderlich ist.

2. Teil: Rechnungslegung

1. Abschnitt: Anwendbare Normen

1 Das Regelwerk gemäss § 46 Abs. 2 CRG sind die Internatio- Regelwerk

nal Public Sector Accounting Standards (IPSAS).

2 Soweit die IPSAS keine Regelungen enthalten, werden andere

anerkannte Standards oder Teile davon sinngemäss angewandt.7

3 Die massgeblichen Standards der Regelwerke werden im Anhang

ausgewiesen.

4 Die Standards bilden die Grundlage für diese Verordnung und für

das Handbuch für Rechnungslegung (Handbuch). Das Handbuch ist

verbindlich.

5 Der Regierungsrat legt den Anhang zur RLV abschliessend fest.

1. 1. 22-115

1

611.1

Rechnungslegungsverordnung (RLV)

Abweichungen

vom Regelwerk

Weiterentwick-

lung des Regel-

werks

Umlauf-

und Anlage-

vermögen

Aktivierungs-

grenzen

1 Die wesentlichen Abweichungen von IPSAS gemäss § 46

Abs. 2 CRG und den Grundsätzen der Rechnungslegung gemäss § 45

CRG sind

a. die Einschränkung des Kreises von Behörden und Organisationen,

die in der konsolidierten Rechnung zu erfassen sind (§ 54 Abs. 1

CRG),

b. die Verbuchung von Einlagen und Entnahmen bei Fonds zur Vor-

finanzierung von Investitionen,

c.15 die Bilanzierung der Vorsorgeverpflichtungen gemäss Swiss GAAP

FER 16 sowie der Verzicht auf den gemäss IPSAS 39 geforderten

Ausweis von anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmer mit anwartschaftlichem Charak-

ter,

d.10 die Bewertung von Beteiligungen des Verwaltungsvermögens zum

Anschaffungswert oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert

(§ 56 Abs. 2 CRG).

2 Der Anhang weist alle Abweichungen von IPSAS aus.

Die Finanzdirektion verfolgt die Entwicklung der IPSAS und

beantragt dem Regierungsrat die nötigen Massnahmen, insbesondere

die Anpassung dieser Verordnung infolge Änderungen der IPSAS.

2. Abschnitt: Jahresrechnung

A. Bilanz

1 Das Finanz- und das Verwaltungsvermögen gemäss § 49

Abs. 2 CRG werden dem Umlauf- und dem Anlagevermögen zugeord-

net.

2 Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanz-

vermögen.

3 Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare

Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert.

1 Die Aktivierungsgrenze für Mobilien und Immobilien beträgt

Fr. 50000, für immaterielle Anlagen Fr. 200000. Massgebend sind die

Gesamtkosten eines Projektes beziehungsweise eines Beschaffungs-

geschäftes.

2 Das Handbuch bestimmt, welche Aufwände bei der Berechnung

der Aktivierungsgrenze berücksichtigt werden. Es kann tiefere Akti-

vierungsgrenzen vorsehen.

2

Rechnungslegungsverordnung (RLV)

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¹ Wertberichtigungen sind Abzugsposten von Aktiven für ein- Wertberichti-

getretene oder absehbare Entwertungen aufgrund vergangener Ent- gungen

wicklungen oder Ereignisse.

2 Sie werden grundsätzlich einzeln ermittelt. Pauschale Wertberich-

tigungen sind zulässig, wenn solide Erfahrungswerte vorliegen.

Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und Aktivdarlehen

erzielt der Empfänger dabei Zinsersparnisse, so wird der Zinsausfall

als Transferaufwand verbucht.

¹ Dritten gewährte Beiträge für Investitionsgüter werden Investitions-

aktiviert, wenn

beiträge

a. die Voraussetzungen ihrer Bilanzierung gemäss § 55 Abs. 1 CRG

erfüllt sind und

b. eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.

2 Ist eine Zweckentfremdung des Investitionsgutes ausgeschlossen,

wird der Beitrag unter der Voraussetzung von § 55 Abs. 1 CRG akti-

viert.

3 Dritten gewährte Darlehen werden als Investitionsbeiträge akti-

viert, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen und wenn

der Zeitpunkt der Rückzahlung nicht festgelegt ist.

4 Investitionsbeiträge von Dritten werden passiviert.

5 Aktivierte und passivierte Investitionsbeiträge werden über die

Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes abgeschrieben bzw.

aufgelöst. Wurde ein Investitionsbeitrag vom Kanton unter einer befris-

teten Bedingung oder einer Auflage gewährt, so erfolgt die Abschrei-

bung über die entsprechend kürzere Frist. In der Erfolgsrechnung wer-

den die Abschreibungen bzw. Auflösungen dem Transferaufwand- bzw.

dem Transferertrag zugerechnet.

¹ Immobilien im Finanzvermögen werden neu bewertet, wenn Immobilien

deren Markpreise wesentlich von den bilanzierten Werten abweichen.13 im Finanz-

vermögen

2 Immobilien des Finanzvermögens werden zum aktuellen Buch-

wert in das Verwaltungsvermögen übertragen.

Kulturgüter sowie Bio- und Geotope gelten als Verwaltungs- Kulturgüter;

vermögen.

Bio- und

Geotope

¹ Für Verpflichtungen gemäss § 55 Abs. 2 CRG, die auf dem- Rückstellungen

selben Sachverhalt beruhen, werden ab einer Höhe von Fr. 500 000

Rückstellungen gebildet.

2 Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden unge-

achtet ihrer Höhe gebildet.

1. 1. 22-115

3

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Rechnungslegungsverordnung (RLV)

1 Fonds werden dem Fremdkapital zugerechnet, wenn

a. sie ihren Ursprung im Bundesrecht haben,

b. ihnen die Mittel treuhänderisch zur Verfügung stehen oder

c. sie gebildet wurden, um in der Vergangenheit begründete Schäden

zu decken.

2 Alle anderen Fonds werden dem Eigenkapital zugerechnet.

3 Die Bestandesveränderungen von Fonds im Fremdkapital sowie

von Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen werden brutto über

die Erfolgsrechnung verbucht. Die Über- oder Unterdeckungen der

Fonds im Eigenkapital werden als Teil des Jahresergebnisses ausgewie-

sen und im Eigenkapitalnachweis dargestellt.

4 Das Jahresergebnis vor der erfolgswirksamen Verbuchung der

Bestandesänderung von Fonds wird im Anhang der Jahresrechnung

offen gelegt.

Rücklagen

1 Rücklagen sind Eigenkapital.

2 Sie werden erfolgsneutral über das Eigenkapital gebildet und auf-

gelöst.

3 Leistungen zu Lasten von Rücklagen werden periodengerecht als

Aufwand verbucht.

Abschreibungen

Dauernde Wert-

minderungen

Staatssteuer-

ertrag

B. Erfolgsrechnung

1 Planmässige Abschreibungen des Verwaltungsvermögens

erfolgen linear über die festgelegten Nutzungsdauern. Ausgenommen

sind Grundstücke, Waldungen, Darlehen und Beteiligungen.

2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung.

1 Die Bilanzpositionen des Verwaltungsvermögens werden

mindestens einmal jährlich auf dauernde Wertminderungen geprüft.

2 Wird bei dieser Prüfung oder in anderem Zusammenhang eine

dauernde Wertminderung festgestellt, wird eine ausserplanmässige

Abschreibung vorgenommen.

1 Der in der Jahresrechnung n ausgewiesene Staatssteuerertrag

setzt sich zusammen aus den zu veranlagenden Staatssteuern gemäss

Abs. 2 sowie den im Rechnungsjahr n vereinnahmten Quellensteuern.

4

Rechnungslegungsverordnung (RLV)

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2 Die zu veranlagenden und in der Jahresrechnung n auszuweisen-

den Staatssteuern setzen sich zusammen aus

a. den im Jahr n den natürlichen und juristischen Personen für die

Steuerperiode n in Rechnung gestellten Steuern,

b. den in den Jahren n+1 bis n+4 zu erwartenden Nach- und Rück-

trägen für die Steuerperiode n. Bei der Schätzung dieser Nach- und

Rückträge ist in der Regel auf den Durchschnitt der tatsächlichen

Nach- und Rückträge in den Jahren n–7 bis n abzustellen,

c. der Differenz zwischen den in der Jahresrechnung n–4 berücksich-

tigten Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n-4 und den

tatsächlichen Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n–4 in

den Jahren n–3 bis n,

d. den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für Steuerperioden vor

dem Jahr n-4,

e. den im Jahr n in Rechnung gestellten Nachsteuern und Bussen.

3 Die in der Jahresrechnung n vorgenommene Schätzung der Nach-

und Rückträge aus den zu veranlagenden Staatssteuern für die Steuer-

periode n in den Jahren n+1 bis n+4 kann schon vor dem Rechnungs-

jahr n+4 korrigiert werden.

Als ausserordentlich werden Aufwand und Ertrag gemäss Ausserordent-

Zur Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit Betriebliche

wird das Jahresergebnis nach der indirekten Methode bereinigt hin- Tätigkeit

sichtlich

a. nicht geldwirksamer Erfolgsbuchungen,

b.12 Veränderungen der nicht in den flüssigen Mitteln enthaltenen Posi-

tionen des Umlaufvermögens und des kurzfristigen Fremdkapi-

tals.

1 Der die Investitionstätigkeit betreffende Teil der Geldfluss- Investitions-

rechnung enthält die Investitionsrechnung, die Korrekturen ihrer nicht tätigkeit

geldwirksamen Transaktionen sowie Zu- und Abgänge der im Anlage-

vermögen bilanzierten Positionen des Finanzvermögens.

2 Die Investitionsrechnung enthält die Investitionsausgaben und -ein-

nahmen.

1. 1. 22-115

5

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D. Anhang

Rechnungslegungsverordnung (RLV)

Inhalt

Finanzielle

Zusicherungen

Segment-

information

7 1 Zusätzliche Angaben für die Beurteilung der Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage gemäss § 53 lit. d CRG sind insbesondere

a. im Berichtsjahr vorgenommene Änderungen von Bilanzierungs-

und Bewertungsgrundsätzen sowie deren Auswirkungen,

b. wesentliche rechnungsrelevante Annahmen und Schätzungen,

c. wesentliche Finanzrisikofaktoren,

d. weitere Informationen zu den Positionen der Bilanz, Erfolgsrech-

nung, Geldflussrechnung und des Eigenkapitalnachweises,

e. Eventualforderungen und -verbindlichkeiten,

f. finanzielle Zusicherungen,

g. wesentliche Ereignisse, die sich nach dem Bilanzstichtag zugetra-

gen haben,

h.12 Segmentinformation.

2 Die zusätzlichen Angaben sind Teil des Anhangs der konsolidier-

ten Rechnung.

1 Als finanzielle Zusicherungen gelten insbesondere

a. Verpflichtungskredite,

b. langfristige Verträge, die zu künftigen Verpflichtungen führen,

c. rechtsgültig zugesicherte Beiträge.

2 Finanzielle Zusicherungen werden im Anhang der Jahresrechnung

ausgewiesen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag erfolgt sind und nach

diesem zu Verpflichtungen führen.

Die Segmentinformation enthält Angaben zu Aufwand, Er-

trag, Investitionsausgaben und -einnahmen sowie Aktiven und Passi-

ven.

3. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung

Inhalt

Elemente der konsolidierten Rechnung sind

a. die Bilanz,

b. die Erfolgsrechnung,

c. der Eigenkapitalnachweis,

d. die Geldflussrechnung,

e. der Anhang.

6

Rechnungslegungsverordnung (RLV)

611.1

Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rech-

nungslegungsgrundsätzen erstellt wie die Jahresrechnung.

Rechnungs-

legungs-

grundsätze

1 Betriebsbeiträge im Sinne von § 54 Abs. 1 lit. c CRG sind

wesentlich, wenn sie jährlich mindestens 20 Mio. Franken betragen.

2 Eine wesentliche Beeinflussung im Sinne von § 54 Abs. 1 lit. c CRG

liegt insbesondere vor, wenn der Regierungsrat oder der Kantonsrat

durch Festlegung des Budgets, Abnahme der Rechnung, Wahl der

obersten Organe oder durch Stimmenmehrheit die Geschicke einer

Organisation massgebend mitprägen kann.

3 Nicht konsolidiert werden Einheiten, die durch den Kanton gemäss

Die konsolidierte Rechnung wird nach der Methode der Vollkonsolidierung erstellt.

Konsolidierungs-

methode

1 Die konsolidierten Einheiten konsolidieren ihrerseits wei-

tere Organisationen, wenn die Voraussetzungen von § 54 CRG und

1 Der Beteiligungsspiegel ist Teil des Anhanges der konsoli-

dierten Rechnung.12

2 Im Beteiligungsspiegel werden alle Kapitalbeteiligungen des Kan-

tons aufgeführt, die nicht konsolidiert werden.

Beteiligungs-

spiegel

Die Vorsorgeverpflichtungen nach IPSAS 25 werden im

Anhang der konsolidierten Rechnung ausgewiesen und mindestens

alle vier Jahre neu berechnet.

Vorsorge-

verpflichtungen

Die Rechnungsperiode entspricht einem Kalenderjahr.

Rechnungs-

periode

1. 1. 22-115

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3. Teil: Rechnungsführung

1. Abschnitt: Buchführung

Rechnungslegungsverordnung (RLV)

Grundsätze

1 Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und

a. Vollständig- periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung und die konsolidierte

keit und Rich- Rechnung enthalten sämtliche erfassungspflichtigen Sachverhalte.

tigkeit

b. Rechtzeitig-

keit

c. Nachprüfbar-

keit

2 In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte will-

kürfrei und unverfälscht erfasst.

1 Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.

2 Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.

1 Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und

verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet.

2 Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der wirt-

schaftliche Sachverhalt hervorgeht.

Kontenrahmen

1 Der Kontenrahmen zeigt die Artengliederung.

2 Er ist auf den harmonisierten Kontenrahmen der Konferenz der

kantonalen Finanzdirektoren abgestimmt.

Buchungskreise

1 Zur Führung der Finanzbuchhaltung werden Buchungs-

kreise gebildet.

2 Die Buchhaltung wird auf dem zentralen Rechnungssystem der

Finanzverwaltung geführt. Die Finanzdirektion regelt Ausnahmen im

Einvernehmen mit der betroffenen Direktion.

Inventare

2. Abschnitt: Inventarführung

1 Über Vermögenswerte, deren Anschaffungs- oder Herstell-

wert einen im Handbuch festgelegten Mindestwert übersteigt, wird

eine Bestandesfortschreibung (Inventar) geführt.

2 Für die in den Inventaren geführten Bestände wird jährlich min-

destens einmal eine Bestandesaufnahme (Inventur) durchgeführt. Das

Handbuch regelt die Ausnahmen.

8

Rechnungslegungsverordnung (RLV)

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4. Teil: Interne Kontrolle und Zuständigkeiten

Die Finanzdirektion legt unter Einbezug der Finanzkont- Interne

rolle und der Direktionen Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrolle

Kontrollsystem fest.

1 Die Finanzdirektion erlässt unter Einbezug der Finanz- Finanzdirektion

kontrolle und der Direktionen das Handbuch für die Rechnungs-

legung in Form einer Weisung. Es wird insbesondere auf Beginn der

Erarbeitung eines neuen Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz-

plans (KEF) nachgeführt.

2 Sie regelt den Zahlungsverkehr.

3 Sie stellt die Zahlungsbereitschaft des Kantons sicher.

Finanz-

Die Finanzverwaltung ist insbesondere zuständig für die

a. Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung, verwaltung

b. Festlegung der Buchungskreise,

c. Festlegung des Kontenplanes und

d. Qualitätssicherung in der Buchführung und in der Rechnungs-

legung.

1 Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen die für Verwaltungs-

die Führung des Rechnungswesens verantwortlichen Stellen und set- einheiten

zen die Grundsätze über das interne Kontrollsystem um.

2 Die Führungsverantwortlichen der Verwaltungseinheiten sorgen

in ihrem Bereich dafür, dass die Vorschriften über die Rechnungs-

legung eingehalten werden. Sie sind insbesondere dafür verantwort-

lich, dass die der Finanzverwaltung gemeldeten Informationen zur

Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung rich-

tig und vollständig sind.

5. Teil: Schlussbestimmungen

8

1. 1. 22-115

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Inkrafttreten

Rechnungslegungsverordnung (RLV)

Die Verordnung tritt nach der Genehmigung der §§ 3–5

durch den Kantonsrat² zusammen mit dem Gesetz über Controlling

und Rechnungslegung (CRG) in Kraft³.

1 OS 63, 135; Begründung siehe ABI 2007, 1639.

2 Vom Kantonsrat genehmigt am 10. März 2008.

3 In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).

4 LS 132.2.

5 LS 611.

6 Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 845; ABI 2011, 618). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

7 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 845; ABI 2011, 618). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

8 Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 845; ABI 2011, 618).

In Kraft seit 1. Januar 2012.

9 Fassung gemäss Berichtigung vom 5. Juni 2012 (OS 67, 190). In Kraft seit

1. Januar 2012.

10 Eingefügt durch RRB vom 3. September 2013 (OS 69, 291; ABI 2013-09-13).

In Kraft seit 1. Januar 2015.

11 Fassung gemäss RRB vom 3. September 2013 (OS 69, 291; ABI 2013-09-13).

In Kraft seit 1. Januar 2015.

12 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 71, 408; ABI 2016-07-08). In Kraft

seit 1. Januar 2017.

13 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 (OS 72, 180; ABI 2017-02-10). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

14 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 485; ABI 2017-09-22).

In Kraft seit 1. Januar 2018.

15 Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 2021 (OS 76, 110; ABI 2021-01-22). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

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Rechnungslegungsverordnung (RLV)

Anhang 7, 11, 14, 15

A. Liste der massgeblichen Standards und Abweichungen¹

1. IPSAS 1, Presentation of Financial Statements (Darstellung des

Abschlusses), Stand Dezember 2006.

Abweichung zu IPSAS 1, § 7: Einlagen in und Entnahmen aus

Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen erfolgen abweichend

vom Grundsatz der Periodengerechtigkeit.

2. IPSAS 2, Cash Flow Statements (Geldflussrechnung), Stand Mai

2000.

3. IPSAS 3, Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates

and Errors (Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderun-

gen von Schätzungen und Fehler), Stand Dezember 2006.

4. IPSAS 4, The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates

(Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse), Stand April

2008.

5. IPSAS 5, Borrowing Costs (Fremdkapitalkosten), Stand Mai 2000.

6. IPSAS 9, Revenue from Exchange Transactions (Ertrag aus Trans-

aktionen mit zurechenbarer Gegenleistung [Lieferungen und Leis-

tungen]), Stand Juli 2001.

7. IPSAS 10, Financial Reporting in Hyperinflationary Economies

(Rechnungslegung in Hochinflationsländern), Stand Juli 2001.

8. IPSAS 11, Construction Contracts (Bau- und Fertigungsaufträge),

Stand Juli 2001.

9. IPSAS 12, Inventories (Vorräte), Stand Dezember 2006.

10. IPSAS 13, Leases (Leasingverhältnisse), Stand Dezember 2006.

11. IPSAS 14, Events after the Reporting Date (Ereignisse nach dem

Abschlussstichtag), Stand Dezember 2006.

12. IPSAS 16, Investment Property (Als Finanzinvestition gehaltene

Immobilien), Stand Dezember 2006.

13. IPSAS 17, Property, Plant and Equipment (Sachanlagen), Stand

Dezember 2006.

14. IPSAS 18, Segment Reporting (Segmentberichterstattung), Stand

Juni 2000.

15. IPSAS 19, Provisions, Contingent Liabilities and Contingent As-

sets (Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventual-

forderungen), Stand Oktober 2002.

16. IPSAS 20, Related Party Disclosures (Angaben über Beziehun-

gen zu nahe stehenden Einheiten und Personen), Stand Oktober

2002.

1. 1. 22-115

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Rechnungslegungsverordnung (RLV)

17. IPSAS 21, Impairment of Non-Cash-Generating Assets (Wert-

minderung nicht zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte),

Stand Dezember 2004.

18. IPSAS 23, Revenue from Non-Exchange Transactions (Taxes and

Transfers) (Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegen-

leistung [Steuern und Transfers]), Stand Dezember 2006.

19. IPSAS 24, Presentation of Budget Information in Financial State-

ments (Darstellung von Budgetinformationen), Stand Dezember

2006.

20. IPSAS 26, Impairment of Cash-Generating Assets (Wertminde-

rung zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte), Stand Feb-

ruar 2008.

21. IPSAS 27, Agriculture (Landwirtschaft), Stand Dezember 2009.

22. IPSAS 28, Financial Instruments: Presentation (Finanzinstrumente

Darstellung), Stand Januar 2010.

23. IPSAS 30, Financial Instruments: Disclosures (Finanzinstrumente

Angaben), Stand Januar 2010.

24. IPSAS 31, Intangible Assets (Immaterielle Vermögenswerte), Stand

Januar 2010.

25. IPSAS 32, Service Concession Arrangements: Grantor (Dienst-

leistungskonzessionsvereinbarungen: Konzessionsgeber), Stand

Oktober 2011.

26. IPSAS 33, First-time Adoption of Accrual Basis IPSASs (Erst-

malige Anwendung der auf periodengerechter Abgrenzung basie-

renden IPSAS), Stand Januar 2015.

27. IPSAS 34, Separate Financial Statements (Einzelabschlüsse), Stand

Januar 2015.

28. IPSAS 35, Consolidated Financial Statements (Konzernabschlüsse),

Stand Januar 2015.

Abweichung zu IPSAS 35, §§ 5 und 39: Die zu konsolidierenden

Einheiten werden gemäss den Kriterien in § 54 CRG und § 28 die-

ser Verordnung festgelegt.

29. IPSAS 36, Investments in Associates and Joint Ventures (Anteile

an assoziierten Einheiten und Gemeinschaftsunternehmen), Stand

Januar 2015.

Abweichung zu IPSAS 36, § 22: In der konsolidierten Rechnung

erfolgt die Bewertung zu Anschaffungs- oder Marktwerten.

30. IPSAS 37, Joint Arrangements (Gemeinschaftliche Vereinbarun-

gen), Stand Januar 2015.

Abweichung zu IPSAS 37, §§ 12 und 13: Es gelten sinngemäss die

Kriterien gemäss § 54 CRG und § 28 dieser Verordnung.

12

Rechnungslegungsverordnung (RLV)

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31. IPSAS 38, Disclosure of Interests in Other Entities (Angaben zu

Beteiligungen an anderen Einheiten), Stand Januar 2015.

32. IPSAS 39 Employee Benefits (Leistungen an Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer), Stand Juli 2016.

Allgemeine Abweichungen: Vorsorgeverpflichtungen werden nicht

bilanziert, sondern im Anhang ausgewiesen. Die Bilanzierung er-

folgt nach Swiss GAAP FER 16. Die Bestimmungen zum Ausweis

von langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Ar-

beitnehmer mit anwartschaftlichem Charakter werden nicht ange-

wendet.

33. IPSAS 40 Public Sector Combinations (Zusammenschlüsse im öf-

fentlichen Sektor), Stand Januar 2017.

34. IPSAS 41 Financial Instruments (Finanzinstrumente), Stand Au-

gust 2018.

Abweichung zu IPSAS 41, § 43: Die Bewertung von Beteiligungen

des Verwaltungsvermögens erfolgt zum Anschaffungswert oder

zum tieferen Verkehrswert.

35. IPSAS 42 Social Benefits (Sozialleistungen), Stand Januar 2019.

36. FER 16, Swiss GAAP FER 16, Vorsorgeverpflichtungen, Stand

2011.

37. Amendments to IPSAS 19 Collective and Individual Services (Än-

derung von IPSAS 19: Kollektivgüter und -dienstleistungen sowie

Leistungen an Einzelne), Stand Januar 2020.

38. Amendments to IPSAS 36 Longterm Interests in Associates and

Joint Ventures (Änderung von IPSAS 36: Langfristige Anteile an

assoziierten Einheiten und Gemeinschaftsunternehmen), Stand

Januar 2019.

39. Amendments to IPSAS 41 Prepayment Features with Negative

Compensation (Änderung von IPSAS 41: Vorauszahlungen mit

Negativausgleich), Stand Januar 2019.

40. Improvements to IPSASs (Verbesserungen der IPSAS), Stand Ja-

nuar 2010.

41. Improvements to IPSASs 2010 (Verbesserungen der IPSAS 2010),

Stand November 2010.

42. Improvements to IPSASs 2011 (Verbesserungen der IPSAS 2011),

Stand Oktober 2011.

43. Improvements to IPSASs 2014 (Verbesserungen der IPSAS 2014),

Stand Januar 2015.

44. Improvements to IPSASs 2015 (Verbesserungen der IPSAS 2015),

Stand April 2016.

1. 1. 22-115

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Rechnungslegungsverordnung (RLV)

45. Improvements to IPSAS 2018 (Verbesserungen der IPSAS 2018),

Stand Oktober 2018.

46. Improvements to IPSAS 2019 (Verbesserungen der IPSAS 2019),

Stand Januar 2020.

B. Liste der nicht verwendeten Standards¹

1. IPSAS 22, Disclosure of Information about the General Govern-

ment Sector (Darstellung von finanzstatistischen Informationen

des Sektors Staat), Stand Dezember 2006, kommt nicht zur An-

wendung.

14

1 Die Standards können unter www.ifac.org/public-sector oder bei der Staats-

kanzlei eingesehen werden.

Abs. 4 CRG ab einer Wesentlichkeitsgrenze von 10 Mio. Franken licher Aufwand

je Sachverhalt erfasst.

und Ertrag

C. Geldflussrechnung

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