Art. 9 : Hundeverordnung (HuV)
Art. 9
1 Die Halterin oder der Halter eines Junghundes hat mit die- Junghundekurs
sem bis zu dessen 18. Lebensmonat den Junghundekurs zu besuchen.
2 Die Lernziele des Junghundekurses sind
a. das Erreichen eines Grundgehorsams des Hundes,
b. das korrekte Anbinden und Führen des Hundes an der Leine,
c. das tiergerechte und sichere Führen des Hundes in der Umwelt
sowie bei der Begegnung mit Menschen, Artgenossen und anderen
Tieren, insbesondere Wildtieren,
d. eine dem Entwicklungsstand des Hundes angemessene Weiterfüh-
rung und Vertiefung der Lernziele der Welpenförderung,
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e. die Umsetzung der für ein sicheres Führen des Hundes bedeutsa-
men Grundsätze im Zusammenleben mit dem Hund.
3 Der Junghundekurs umfasst mindestens zehn praktische Übungs-
lektionen zu mindestens 50 Minuten. Die Lektionen sind an mindes-
tens zehn verschiedenen Tagen zu besuchen. Sie sind teilweise inner-
halb und teilweise ausserhalb des Übungsgeländes abzuhalten.