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Art. 7 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 7

1 Die praktische Hundeausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 Allgemein

HuG ist mit Hunden der Rassetypenliste I zu besuchen.

2 Die Ausbildung besteht aus der Welpenförderung, dem Junghunde-

kurs und unter den Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 dem Erziehungs-

kurs. Mit Hunden, die in gemeldeten Tierheimen nach Art. 101 Abs. 1

lit. a TSchV gehalten werden, muss nur die Welpenförderung besucht

werden.

3 Die Kurse umfassen praktische Übungslektionen und die Aufklä-

rung der Halterinnen und Halter über ihre Pflichten. Die Gesundheits-

direktion bestimmt den Inhalt der Kurse in einem Reglement.

4 Die Kurse sind bei Hundeausbilderinnen oder -ausbildern zu be-

suchen, die über eine Bewilligung nach § 15 verfügen.

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