554.51
HUVOCOChiens
CH-ZH
Art. 7 : Hundeverordnung (HuV)
Art. 7
1 Die praktische Hundeausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 Allgemein
HuG ist mit Hunden der Rassetypenliste I zu besuchen.
2 Die Ausbildung besteht aus der Welpenförderung, dem Junghunde-
kurs und unter den Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 dem Erziehungs-
kurs. Mit Hunden, die in gemeldeten Tierheimen nach Art. 101 Abs. 1
lit. a TSchV gehalten werden, muss nur die Welpenförderung besucht
werden.
3 Die Kurse umfassen praktische Übungslektionen und die Aufklä-
rung der Halterinnen und Halter über ihre Pflichten. Die Gesundheits-
direktion bestimmt den Inhalt der Kurse in einem Reglement.
4 Die Kurse sind bei Hundeausbilderinnen oder -ausbildern zu be-
suchen, die über eine Bewilligung nach § 15 verfügen.