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Art. 68 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 68

Abs. 2 TSchV, wenn die Halterin oder der Halter

a. einen Hund übernommen hat, der älter als acht Jahre ist,

b. mit einem solchen Hund in den Kanton zuzieht.

und Kontrolle

D. Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder

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