Art. 6 : Hundeverordnung (HuV)
Art. 6
1 Als Erwerb von oder Zuzug mit Hunden im Sinne von § 8
Abs. 1 HuG gilt die Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II im
Kanton Zürich.
2 Als Zucht im Sinne von § 8 Abs. 1 HuG gelten die unter dem Be-
griff Züchten gefassten Handlungen nach Art. 2 Abs. 3 lit. i der Tier-
schutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)³, sofern die Hündin oder
der Rüde der Rassetypenliste II angehört.
3 Die Haltung und die Zucht von Hunden der Rassetypenliste II
sind verboten. Ausgenommen sind
a. das vorübergehende Halten eines solchen Hundes während höchs-
tens 30 Tagen pro Kalenderjahr,
b. das Halten eines solchen Hundes, wenn die Halterin oder der Halter
über eine Haltebewilligung nach § 30 Abs. 1 HuG verfügt.
4 Im öffentlich zugänglichen Raum gilt für Hunde der Rassetypen-
liste II ein Leinen- und Maulkorbzwang, wenn
a. ein Fall von Abs. 3 lit. a vorliegt,
b. im Rahmen der Haltebewilligung nach § 30 HuG eine entsprechende
Auflage verfügt worden ist.
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Hundeverordnung (HuV)
C. Praktische Hundeausbildung
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