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554.51 HUVOCOChiens CH-ZH

Art. 6 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 6

1 Als Erwerb von oder Zuzug mit Hunden im Sinne von § 8

Abs. 1 HuG gilt die Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II im

Kanton Zürich.

2 Als Zucht im Sinne von § 8 Abs. 1 HuG gelten die unter dem Be-

griff Züchten gefassten Handlungen nach Art. 2 Abs. 3 lit. i der Tier-

schutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)³, sofern die Hündin oder

der Rüde der Rassetypenliste II angehört.

3 Die Haltung und die Zucht von Hunden der Rassetypenliste II

sind verboten. Ausgenommen sind

a. das vorübergehende Halten eines solchen Hundes während höchs-

tens 30 Tagen pro Kalenderjahr,

b. das Halten eines solchen Hundes, wenn die Halterin oder der Halter

über eine Haltebewilligung nach § 30 Abs. 1 HuG verfügt.

4 Im öffentlich zugänglichen Raum gilt für Hunde der Rassetypen-

liste II ein Leinen- und Maulkorbzwang, wenn

a. ein Fall von Abs. 3 lit. a vorliegt,

b. im Rahmen der Haltebewilligung nach § 30 HuG eine entsprechende

Auflage verfügt worden ist.

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Hundeverordnung (HuV)

C. Praktische Hundeausbildung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2022.00535 · zh (§ 6 Abs. 1 HuV)
Dog Seizure Based on Breed Classification and Paternal Lineage Dispute
This provision, in conjunction with § 8 Abs. 1 HuG, established the prohibition on keeping the dog breed that was upheld by the court.