Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.51 HUVOCOChiens CH-ZH

Art. 4 : Hundeverordnung (HuV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

1 Zur Rassetypenliste I im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. a HuG zäh- Hunde der

len Hunde, die

a. nicht der Rassetypenliste II zuzuordnen sind und

b. nicht von Elterntieren abstammen, die beide zu einer der im An-

hang zu dieser Verordnung genannten oder ähnlich kleinwüchsigen

Rassen gehören.

Rassetypen-

liste I

1. 1. 25-127

1

554.51 Hundeverordnung (HuV)

Hunde der

Rassetypen-

liste II

a. Zuordnung

2 Verfügt die Halterin oder der Halter über Abstammungsnach-

weise, hat sie oder er diese vorzuweisen.

3 Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zu-

ordnung des Hundes aus anderen Gründen zweifelhaft, entscheidet

darüber das Veterinäramt.

← Art. 3 Hundeverordnung (HuV) Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →