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Art. 30 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 30

HuG: Fr. 1200,

2. für Änderungen und Ergänzungen der Haltebewilligung: Fr. 500.

2 Sofern Massnahmen nach §§ 18 und 19 HuG verfügt werden oder

die Halterin oder der Halter Mitwirkungspflichten verletzt hat, ver-

rechnet das Veterinäramt höchstens

a. für eine Wesensbeurteilung: Fr. 1000,

b. für die weiteren Aufwendungen des Veterinäramtes: Fr. 180 pro

Stunde.

3 Die Gebühren werden nach dem personellen Aufwand, dem Zeit-

aufwand und nach der Bedeutung der Sache festgesetzt. Die Gesund-

heitsdirektion regelt das Nähere in einer Gebührenordnung.

4 Zusätzlich sind die tatsächlich entstandenen Auslagen zu erset-

zen.

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