554.51
HUVOCOChiens
CH-ZH
Art. 30 : Hundeverordnung (HuV)
Art. 30
HuG: Fr. 1200,
2. für Änderungen und Ergänzungen der Haltebewilligung: Fr. 500.
2 Sofern Massnahmen nach §§ 18 und 19 HuG verfügt werden oder
die Halterin oder der Halter Mitwirkungspflichten verletzt hat, ver-
rechnet das Veterinäramt höchstens
a. für eine Wesensbeurteilung: Fr. 1000,
b. für die weiteren Aufwendungen des Veterinäramtes: Fr. 180 pro
Stunde.
3 Die Gebühren werden nach dem personellen Aufwand, dem Zeit-
aufwand und nach der Bedeutung der Sache festgesetzt. Die Gesund-
heitsdirektion regelt das Nähere in einer Gebührenordnung.
4 Zusätzlich sind die tatsächlich entstandenen Auslagen zu erset-
zen.