Art. 27 : Hundeverordnung (HuV)
Art. 27
1 Mit der Haltebewilligung erhält die Halterin oder der Hal-
ter einen Ausweis mit folgenden Angaben
a. Name, Vorname und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters,
b. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rassetyp, Fellfarbe und Mikro-
chip-Nummer des Hundes,
c. Ort und Datum der Ausstellung sowie Bezeichnung der ausstellen-
den Behörde,
d. Datum des Ablaufs von befristeten Bewilligungen.
2 Wer den Hund im öffentlich zugänglichen Raum führt, hat den
Ausweis auf Verlangen der Polizei und den mit dem Hundewesen be-
fassten Behörden vorzuweisen.
d. Meldepflicht § 28. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung muss
dem Veterinäramt die Weitergabe, die neue Halterin oder den neuen
Halter, den Tod des Hundes sowie eigene Namens- und Adressände-
rungen melden.
e. Härtefälle § 29. 1 Ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung
aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht mehr in
der Lage, den Hund zu halten, kann das Veterinäramt einer anderen
Person auf Gesuch nach § 25 hin eine Haltebewilligung erteilen.
2 Gemeldete Tierheime nach Art. 101 Abs. 1 lit. a TSchV dürfen
vorübergehend Hunde der Rassetypenliste II aufnehmen. Sie melden
dies unverzüglich dem Veterinäramt.
I. Inkrafttreten