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Art. 27 : Hundeverordnung (HuV)

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Art. 27

1 Mit der Haltebewilligung erhält die Halterin oder der Hal-

ter einen Ausweis mit folgenden Angaben

a. Name, Vorname und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters,

b. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rassetyp, Fellfarbe und Mikro-

chip-Nummer des Hundes,

c. Ort und Datum der Ausstellung sowie Bezeichnung der ausstellen-

den Behörde,

d. Datum des Ablaufs von befristeten Bewilligungen.

2 Wer den Hund im öffentlich zugänglichen Raum führt, hat den

Ausweis auf Verlangen der Polizei und den mit dem Hundewesen be-

fassten Behörden vorzuweisen.

d. Meldepflicht § 28. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung muss

dem Veterinäramt die Weitergabe, die neue Halterin oder den neuen

Halter, den Tod des Hundes sowie eigene Namens- und Adressände-

rungen melden.

e. Härtefälle § 29. 1 Ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung

aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht mehr in

der Lage, den Hund zu halten, kann das Veterinäramt einer anderen

Person auf Gesuch nach § 25 hin eine Haltebewilligung erteilen.

2 Gemeldete Tierheime nach Art. 101 Abs. 1 lit. a TSchV dürfen

vorübergehend Hunde der Rassetypenliste II aufnehmen. Sie melden

dies unverzüglich dem Veterinäramt.

I. Inkrafttreten

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